Rz. 2

Zur Nachzahlung berechtigt sind Deutsche i. S. d. Art. 116 GG, § 2 Abs. 1a SGB IV,

  • die aus den Diensten einer internationalen Organisation ausgeschieden sind,
  • die Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik geleistet haben,
  • denen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet wird und
  • die einen Antrag gestellt haben.

Es muss sich um Deutsche handeln, die in den Diensten einer internationalen Organisation (z. B. UN, EG, NATO sowie deren jeweilige Unterorganisationen) gestanden und diesen Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik geleistet haben. Nichtdeutsche, die durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen Deutschen gleichgestellt sind, sind nicht berechtigt, Beiträge nachzuzahlen.

 

Rz. 2a

Dem deutschen Bediensteten darf nach dem Ausscheiden aus der Organisation keine lebenslange Versorgung oder Versorgungsanwartschaft nach den für eine internationale Organisation geltenden Regelungen zustehen. Haben Deutsche nach dem Ausscheiden für die Zeiten des Dienstes zwar keinen Anspruch auf Versorgung durch die internationale Organisation, jedoch gegen eine andere Stelle (z. B. Bund, Land oder eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Berufsgruppen), sind sie ebenfalls nicht nachzahlungsberechtigt.

 

Rz. 2b

Die Nachzahlung von Beiträgen ist nach § 209 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur Personen gestattet, die versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung nach § 7 oder nach der Sonderregelung des § 232 berechtigt sind.

 

Rz. 2c

Die Nachzahlung ist ausgeschlossen für Zeiten, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Für Zeiten, für die trotz bestehender Versicherungspflicht Beiträge nicht gezahlt worden sind, ist die Nachzahlung jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 3

Deutsche, die für die DDR Dienste bei einer internationalen Organisation geleistet haben, sind zur Nachzahlung berechtigt, und zwar im Regelfall erst für Dienstzeiten ab 1.7.1990 (Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über Sozialversicherung v. 28.6.1990).

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