Rz. 1

§ 20 trat mit der Einführung des SGB VI aufgrund des Gesetzes v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft.

Der Wortlaut der Vorschrift veränderte sich im Laufe der Zeit wie folgt:

Zum 1.1.1997

  • Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde dem § 20 Abs. 1 Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte, die medizinische Leistungen anstelle sonst erforderlicher stationärer medizinischer Leistungen erhalten." Damit konnte auch bei ambulanten Rehabilitationsleistungen Übergangsgeld gezahlt werden.
  • Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) wurde in § 20 ein neuer Abs. 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 47a SGB V gilt entsprechend." Damit hatte auch das innerhalb der letzten 12 Monate einmalig gezahlte Arbeitsentgelt Auswirkungen auf die Höhe des Übergangsgeldes, sofern es beitragspflichtig zur Rentenversicherung war.

Zum 1.1.2001

  • Durch Art. 3 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) wurde § 20 Abs. 1a wieder aufgehoben. Hierbei handelte es sich um eine rein redaktionelle Änderung, weil § 47a SGB V ersatzlos wegfiel und die Berücksichtigung des einmalig gezahlten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ab dem 1.1.2001 (bis 30.6.2001) in § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 3 und in Abs. 2 Satz 6 SGB V geregelt wurde.
  • Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die Abs. 3 und 4 des § 20 gestrichen. Bei einer Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation kommt es seitdem nicht mehr zur Zahlung von Ersatzübergangsgeld. Es handelte sich hierbei um Übergangsgeld, was z. B. anstatt einer sonst zu zahlenden Erwerbsminderungsrente zu zahlen war.

Zum 1.7.2001

Mit Wirkung zum 1.7.2001 erhielt die Vorschrift durch die Einführung des SGB IX (Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) und der damit verbundenen Anpassung an den Wortlaut des SGB IX eine weitreichend neue Fassung. Die bisherigen "stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" wurden "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation". Aus den "berufsfördernden Leistungen" wurden "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und aus den "stationären sonstigen Leistungen" wurden "sonstige Leistungen zur Teilhabe". Da auch diese beiden Teilhabeleistungen in ihrem Leistungsspektrum ausgeweitet wurden, bedeutete dies im Endeffekt auch hier eine Ausweitung der Fallgestaltungen, bei denen Übergangsgeld beansprucht werden kann. Ferner wurden Abs. 1 Satz 2 (Berufsfindung und Arbeitserprobung) und Abs. 2 (Ruhen des Anspruchs bei Mutterschaftsgeldbezug) durch § 45 Abs. 3 und 4 SGB IX ersetzt.

Zum 1.1.2005

  • Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) und das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden in § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b das Wort "Unterhaltsgeld" gestrichen und das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ausgetauscht.
  • Außerdem wurden durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) in § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b nach den Wörtern "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" die Wörter "oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" eingefügt.

Zum 1.1.2007

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) traten mit Wirkung ab 1.1.2007 folgende Änderungen ein: Zunächst wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen (wegen der Streichung des Abs. 2 zum 1.7.2001 gab ja seitdem nur noch den einen Absatz) und in Nr. 3 Buchst. b wurde das Wort "Winterausfallgeld" gestrichen. Bei der Streichung des Wortes "Winterausfallgeld" handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Umgestaltung des Systems der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und des damit einhergehenden Wegfalls des Winterausfallgeldes.

Zum 14.12.2016

Aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBI. I S. 2838) wurde § 20 mit Wirkung zum 14.12.2016 geändert. Diese Änderung war notwendig, weil die §§ 14 (Präventionsleistungen) und 17 (Nachsorgeleistungen) mit dem gleichen Gesetz neu geregelt wurden und somit eine Anpassung erfolgen musste. Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht deshalb seit 14.12.2016 dann, wenn der Versicherte von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhält (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1). Außerdem wurden in § 20 Nr. 3 die Wörter "Leistungen zur Prävention" und "Leistungen zur Nachsorge" eingefügt.

Zum 30.12.2016

Eine weitere Änderung ...

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