Rz. 6

Bei ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeiten ist nach § 199 Satz 1 zu vermuten, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) mit dem hierfür gemeldeten Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist (§ 197 Abs. 1, 198 Satz 2, § 25 Abs. 1 SGB IV).

Die Vermutung einer wirksamen Beitragszahlung gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, in denen Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a bestanden hat, wenn die Zeiträume der Pflegetätigkeit sowie die nach § 166 Abs. 2 zu bestimmenden beitragspflichtigen Einnahmen von den für die Beitragstragung zuständigen sozialen Pflegekassen, privaten Versicherungsunternehmen oder öffentlich-rechtlichen Beihilfestellen (§ 170 Abs. 1 Nr. 6) ordnungsgemäß gemeldet worden sind (§ 191).

Für Beschäftigungszeiten ab 1.4.1999 ist § 199 Satz 1 – analog – auch auf geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungen anzuwenden, für die Arbeitgeber seit dem 1.4.1999 Pauschalbeiträge (§ 5 Abs. 2 a. F., § 6 Abs. 1b, § 172 Abs. 3 oder 3a, § 230 Abs. 8) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.

 

Rz. 7

Eine ordnungsgemäße Meldung von Beschäftigungszeiten und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege liegt vor, wenn diese

  • auf der Grundlage der in §§ 28a bis 28c SGB IV i. V. m. der DEÜV (bis zum 31.12.1998 i. V. m. der 2. DEVO bzw. 2. DÜVO) oder der in § 191 enthaltenen Meldevorschriften erstellt worden ist und
  • dem Rentenversicherungsträger auf dem hierfür vorgeschriebenen Weg (z. B.) durch die Beitragseinzugsstellen übermittelt wurde.
 

Rz. 8

Die Einhaltung der den Arbeitgebern und Leistungsträgern (für sonstige Versicherte) obliegenden Meldepflichten sowie die Ordnungsmäßigkeit der von ihnen erstatteten Meldungen werden nach den in § 28p SGB IV, § 212a vorgeschriebenen Regelungen von den Betriebsprüfdiensten der Rentenversicherungsträger regelmäßig – spätestens in Abständen von 4 Jahren – geprüft. Darüber hinaus findet alle 4 Jahre auch eine Prüfung der Einzugsstellen hinsichtlich der Durchführung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Beitragseinzugsverfahren durch die Träger der Rentenversicherung statt (§ 28q SGB IV). Aufgrund dieser aufwendigen Prüfverfahren sind die Rentenversicherungsträger nach § 199 Satz 1 und 3 bei ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeiten/Zeiten einer nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit (§§ 28a bis 28c SGB IV, § 191) sowohl bei Eingang der Jahresmeldungen gemäß § 10 DEÜV als auch bei der Prüfung von Leistungsansprüchen sowie der Feststellung der jeweiligen Leistungshöhe insoweit entlastet, als sie hinsichtlich der Richtigkeit der ihnen übermittelten Daten grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen haben.

Das in §§ 28a ff. SGB IV i. V. m. DEÜV (für Zeiten bis zum 31.12.1998 i. V. m. der 2. DEVO/2.DÜVO) für abhängig Beschäftigte detailliert geregelte Melde- und Beitragsüberwachungsverfahren, das der Massenverwaltung des Beitragseinzugs im Bereich der Sozialversicherung Rechnung trägt, rechtfertigt das in § 199 Satz 1 enthaltene "abgespeckte" Verwaltungsverfahren zur Vermutung der wirksamen Beitragszahlung bei Eingang der Jahresmeldungen (§ 10 DEÜV) und Eintritt von Leistungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Soweit für eine nach § 28a SGB IV gemeldete Beschäftigungszeit tatsächlich noch keine Beiträge abgeführt worden sind, weil die Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber z. B. gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV vom zuständigen Rentenversicherungsträger gestundet, niedergeschlagen oder erlassen wurde, ist der gemeldeten Beschäftigungszeit zum Schutz des betroffenen Versicherten gleichwohl das Arbeitsentgelt zuzuordnen, das nach den geltenden Regelungen tatsächlich beitragspflichtig gewesen wäre. Nach der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 3 SGB IV (vgl. BT-Drs. 11/2221 v. 2.5.1988, S. 20) räumt der Gesetzgeber in diesen Fällen dem Schutz des Arbeitnehmers einen höheren Stellenwert ein als dem Anspruch der Versichertengemeinschaft auf den noch ausstehenden Beitrag.

 

Rz. 9

Die sich aus § 199 Satz 1 ergebende Rechtsvermutung einer wirksamen Beitragszahlung besteht allerdings nur so lange, wie ein Rentenversicherungsträger sie nicht durch Gegenbeweis entkräftet.

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