Rz. 1a

§ 194, der in seinen Grundzügen § 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 RVO/§ 123 Abs. 1 Satz 2 bis 5 AVG entspricht, regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen sog. gesonderte Meldungen über beitragspflichtige Einnahmen zu erstellen, wenn der Versicherte einen Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt hat. § 194 sichert somit den nahtlosen Übergang von Arbeitsentgelt bzw. Entgeltersatzleistung zum Rentenbezug. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertragungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

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