Rz. 3

Die Vorschriften regeln die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e. Gemäß § 76e Abs. 1 muss eine besondere Auslandsverwendung nach dem 30.11.2002 mindestens 180 Tage bestanden haben (in Intervallen von mindestens 30 Tagen). Der Begriff der Zeiten der besonderen Auslandsverwendung ist in § 63c Abs. 1 SVG bzw. § 31a Abs. 1 BeamtVG definiert. Ist eine besondere Auslandsverwendung noch nicht beendet und sind die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e erfüllt, sind die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten erst am Tag nach der Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung fällig. Die Beitragszahlung erfolgt unabhängig von der Höhe der vorhandenen beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragsschuldner ist der Bund. Für einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt sind derzeit rund 6.000 EUR an Beiträgen aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebenden Rechengrößen (vorläufiges Durchschnittsentgelt und Beitragssatz); hierfür gilt § 187 Abs. 3 entsprechend. § 24 SGB IV (Säumniszuschläge) ist anzuwenden, wobei eine Säumnis erst nach 3 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Beitrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen maßgeblich sind. Nähere Einzelheiten zu den Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung regeln; die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich. Die Regelung in Abs. 3 bestimmt die Beitragspflicht des Bundes an eine berufsständische Versorgungseinrichtung für deren Mitglieder für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung und die Höhe der Beiträge (BR-Drs. 526/11 S. 29).

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