Rz. 5

§ 185 Abs. 2 Satz 1 stellt wie die Vorgängervorschriften eine Fiktion auf. Die gezahlten bzw. die gem. Abs. 1 Satz 3 als entrichtet geltenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit Wirksamkeit für das gesamte Leistungsrecht (Wartezeit, Bewertung). Dabei hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge abgestellt. Die Fiktion gilt auch für die während des Nachversicherungszeitraums gezahlten freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers gemäß § 182 Abs. 2. Sie tritt jedoch nur ein, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist (BSGE 100 S. 19, auch zu der früheren streitigen Diskussion).

 

Rz. 6

Rentenanwartschaften, die das Familiengericht zulasten des zum Versorgungsausgleich Verpflichteten begründet hat, gelten auch nach der Änderung von Abs. 2 zum 1.9.2009 gleichfalls mit Zahlung der Beiträge als übertragen (BT-Drs. 11/4124 S. 188). Zu diesem Zeitpunkt werden zum Ausgleich verwendete Versorgungsansprüche in der Rentenversicherung Versicherungszeiten. Die Neuregelung zum 1.9.2009 ergänzt die Vorschriften über die Nachversicherung für die Fälle, in denen ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wird, bei dem beamtenversorgungsrechtliche Anrechte durch die neu eingeführte interne Teilung ausgeglichen werden und in denen die ausgleichspflichtige Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Bisher regelte für diese Fälle § 185 Abs. 2, dass – ursprünglich – zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründete Rentenanwartschaften als (zulasten der ausgleichspflichtigen Person) übertragene Anwartschaften gelten, mithin die Rente der ausgleichspflichtigen Person entsprechen zu kürzen war. Wird die Teilung (z. B. nach den neuen Regelungen für Anrechte von Beamten und Beamtinnen des Bundes) durchgeführt, kann die frühere Kürzungsregelung nach § 185 Abs. 2 Satz 2 nicht greifen, da begründete Anrechte auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person zunächst nicht existieren. Die neue Vorschrift ist angelehnt an die bisherige Kürzungsvorschrift in § 185 Abs. 2 und ergänzt diese um die Fälle, in denen ursprünglich eine interne Teilung innerhalb der Beamtenversorgung erfolgt ist (Satz 2 Nr. 2). Mit der Nachversicherung der ausgleichspflichtigen Person gelten dann Entgeltpunkte zulasten der ausgleichspflichtigen Person als übertragen (ihre Entgeltpunkte sind mithin zu kürzen). Die Berechnung des Abschlages an Entgeltpunkten folgt den allgemeinen Regelungen in § 76 Abs. 4, § 264a Abs. 2 Satz 3. Ab 1.7.2024 ist allein § 76 Abs. 4 entsprechend anwendbar, da § 264a insgesamt zum 30.6.2024 aufgehoben wird. Der zugunsten der ausgleichsberechtigten Person vom Familiengericht festgesetzte Leistungsbetrag ist durch den aktuellen Rentenwert bzw. Rentenwert (Ost) zum Ehezeitende zu teilen. Eine solche Kürzungsvorschrift ist schon wegen der zulasten der Rentenversicherung bestehenden Erstattungspflicht erforderlich (etwa nach § 5 BVersTG). Der Neuregelung kommt im Regelfall aber nur temporäre Bedeutung zu, da in Fällen der Nachversicherung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich schon bisher im Interesse der ausgleichspflichtigen Person ein Abänderungsverfahren durchzuführen ist. Wird dieses künftig nach einer internen Teilung von beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten durchgeführt, tritt an die Stelle der ursprünglichen internen Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung eine interne Teilung von Rentenanwartschaften. Die bisherige Erstattungspflicht der Rentenversicherung entfällt dann ebenso wie die Kürzung nach dem geänderten § 185 Abs. 2 (BR-Drs. 343/08 S. 236).

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