Rz. 5

Die KSK ist nach § 175 Abs. 2 zur Zahlung eines Beitrags unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung (§ 173) nur insoweit verpflichtet, als der versicherte Künstler oder Publizist seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG (§ 15 KSVG) an die KSK gezahlt hat. Eine Zahlungsverpflichtung der KSK besteht in diesem Fall nicht. Erfüllt der versicherte Künstler seine Beitragsverpflichtung gegenüber der KSK nicht, muss diese nach § 18 KSVG in entsprechender Anwendung des § 24 SGB IV einen Säumniszuschlag fordern. Zur Beitragsüberwachung vgl. auch die Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung) v. 13.10.1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert durch Art. 155 des Gesetzes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626).

 

Rz. 6

Entrichtet ein Versicherter, der nach dem KSVG auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden seine Zahlungen an die KSK vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt (§ 17 KSVG). Verbleiben z. B. von der vom versicherten Künstler oder Publizisten geleisteten Zahlung nur noch 50,00 EUR für den Rentenversicherungsbeitrag, zahlt die KSK an den Träger der Rentenversicherung als Beitrag lediglich 100,00 EUR.

 

Rz. 7

Die RV-Beitragszahlungsverordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen für Künstler und Publizisten nicht (§ 1 Satz 2 Nr. 4 RV-BZV).

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