Rz. 3

Parallelvorschrift für die Arbeitslosenversicherung ist § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1386 RVO, § 113 AVG und § 130 Abs. 7 RKG.

Für die in § 172 Abs. 1 genannten versicherungsfreien Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die von der Versicherungspflicht befreiten bzw. versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten, für die in Abs. 3 eine besondere Regelung getroffen worden ist, und gemäß Abs. 1 Satz 2 die Beschäftigten nach § 1 Satz 1 Nr. 2 (behinderte Menschen). Die Entrichtung eines Arbeitgeberanteils für behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung beschäftigt sind, entspräche nämlich nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Hierdurch wird dem höheren Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung getragen (vgl. auch § 168 Abs. 3).

 

Rz. 4

Der vom Arbeitgeber (nach Abs. 1) zu tragende (fiktive) Beitragsanteil führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsansprüche des einzelnen Beschäftigten. Dies entspricht der früheren Regelung des § 112 AVG, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.10.1962, 2 BvL 27/60). § 172 Abs. 1 ist verfassungsgemäß (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.5.2003, L 5 KR 147/02; SG Duisburg, Urteil v. 3.6.2005, S 29 RA 77/04; Neidert, in: GK-SGB VI, § 172 Rz. 19). Es handelt sich nach der Rechtsprechung insbesondere trotz der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung nicht um (steuerrechtliche) Abgaben, sondern um Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.5.2003, L 5 KR 147/02; BFH, Urteil v. 14.12.2005, XI R 25/04; vgl. zur krankenversicherungsrechtlichen Parallelvorschrift § 249 b Satz 1 SGB V auch BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 27/04 R; kritisch dazu Knospe, SGb 2007, 8, 15).

Im Einzelnen betroffen sind die Arbeitgeber folgender Personengruppen:

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