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Die Beiträge der Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Übergangsgeld (bis 31.12.2004 auch Unterhaltsgeld) oder Arbeitslosengeld haben die Leistungsträger allein zu tragen. Das gilt nicht nur für die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 kraft Gesetzes Versicherungspflichtigen, sondern auch für die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag Pflichtversicherten. Durch die Beantragung der Versicherungspflicht kann daher erreicht werden, dass bei Bezug von Krankengeld der Krankenversicherungsträger auch Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat.

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