Rz. 24

Parallelvorschrift ist in der Krankenversicherung § 251 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Pflegeversicherung entsprechend gilt. Eine Sondervorschrift im SGB II existiert nicht.

Vorgängervorschriften waren § 9 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) und § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a AVG.

Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 regeln die Beitragslast für behinderte Menschen, die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, die also keine Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 sind. Es handelt sich insbesondere um behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten (s. dazu die Komm. zu § 1). Abs. 1 Nr. 2 wurde durch Art. 7 Nr. 9a des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 angepasst. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Zulassung anderer Leistungsanbieter als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen im SGB IX. Für die Menschen mit Behinderungen, die bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind, sollen die Vorschriften zur Beitragstragung, die bei einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen Anwendung finden, gleichermaßen gelten (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 324). Angeknüpft wird an die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 162 Nr. 2. Es ist zu differenzieren:

  • Der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX trägt den Beitrag allein, wenn der behinderte Mensch kein Arbeitsentgelt erhält oder ein Arbeitsentgelt bezieht, das 20 % der monatlichen Bezugsgröße (im Beitrittsgebiet ist die Bezugsgröße Ost zu beachten, § 228a, der bis zum 31.12.2024 in Kraft sein wird) nicht übersteigt.
  • Werden 20 % der Bezugsgröße durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (vgl. dazu Komm. zu § 162) überschritten, tragen der Träger der Einrichtung/der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX und der behinderte Mensch die Beiträge von dem die genannte Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen trägt der Einrichtungsträger/andere Leistungsanbieter den Beitrag allein (Abs. 2).
  • Beträgt das gezahlte Arbeitsentgelt zwischen 20 % und 80 % (Letzteres ist die Mindestbemessungsgrundlage, vgl. § 162) tragen der Einrichtungsträger/der andere Leistungsanbieter und der behinderte Mensch den auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beitragsanteil jeweils zur Hälfte. Zusätzlich trägt der Träger der Einrichtung/der andere Leistungsanbieter den Beitragsanteil für den Betrag zwischen dem gezahlten Arbeitsentgelt und 80 % der Bezugsgröße. Wegen der Erstattung der hieraus resultierenden Mehraufwendungen des Trägers der Einrichtung/des anderen Leistungsanbieters nach § 60 SGB IX vgl. § 179 Abs. 1.
  • Übersteigt das Arbeitsentgelt die Mindestbemessungsgrundlage von 80 % der Bezugsgröße, tragen der behinderte Mensch und der Einrichtungsträger/der andere Leistungsanbieter die Beiträge jeweils zur Hälfte.
 

Rz. 24a

 

Beispiel für 2024

Ein behinderter Mensch erzielt im alten Bundesgebiet monatliche Entgelte i. H. v.

  1. 180,00 EUR
  2. 800,00 EUR
  3. 3.000,00 EUR
  4. im Dezember 2024: regelmäßiges Entgelt 300,00 EUR, "Weihnachtsgeld" 500,00 EUR.

Die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern beträgt 2024 3.535,00 EUR. Die Geringverdienergrenze für behinderte Menschen beträgt davon 20 % = 707,00 EUR. Die Mindestbemessungsgrundlage (80 % der Bezugsgröße) beträgt 2.828,00 EUR.

Im Fall a bleibt das tatsächliche Entgelt unter der Geringverdienergrenze. Der Träger der Einrichtung hat den vollen Beitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage zu tragen:

 
2.828,00 EUR × 18,6 % = 526,01 EUR

Im Fall b liegt das Entgelt zwischen Geringverdienergrenze und Mindestbemessungsgrundlage. Aus dem tatsächlichen Entgelt haben Träger/Leistungsanbieter und behinderter Mensch die Beiträge je zur Hälfte zu tragen. Die Beiträge aus dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und der Mindestbemessungsgrundlage hat der Träger der Einrichtung/der andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX zu tragen:

 
Versicherter 800,00 EUR ×18,6 % : 2 = 74,40 EUR
Träger/Leistungsanbieter 800,00 EUR ×18,6 % : 2 = 74,40 EUR
  + 2.028,00 EUR × 18,6 % = 377,21 EUR
    526,01 EUR

Im Fall c tragen Versicherter und Träger der Einrichtung/sonstiger Leistungsanbieter die Beiträge je zur Hälfte, weil die Mindestbemessungsgrundlage überschritten wird:

 
Versicherter 3.000,00 EUR × 18,6 % : 2 = 279,00 EUR
Träger 3.000,00 EUR × 18,6 % : 2 =  279,00 EUR
    558,00 EUR

Im Fall d wird die Geringverdienergrenze nur durch das Hinzukommen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten. Von dem Entgelt bis zur Geringverdienergrenze (von 707,00 EUR) hat der Träger die Beiträge allein zu tragen, vom Arbeitsentgelt oberhalb der Geringverdienergrenze (800,00 EUR – 707,00 EUR = 93,00 EUR) haben Versicherter und Träger der Einrichtung/anderer Leistungsanbieter die Beiträge je zur Hälfte zu tragen und von dem beitragspflichtigen Einkommen darüber (2.82...

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