Rz. 13

Durch Abs. 3 ist der Einkommensbegriff bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig geworden sind, ergänzt worden, um eine einkommensgerechte Verbeitragung der Einkünfte zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an die so genannten Gesellschafter-Geschäftsführer gedacht. Bei diesen wird das aus ihrer Tätigkeit erzielte Einkommen steuerrechtlich den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit zugerechnet, obwohl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In der seit dem 1.1.1995 geltenden Neufassung des § 15 SGB IV ist jedoch nur solches Einkommen als Arbeitseinkommen zu bewerten, das auch nach dem Einkommensteuerrecht als solches zu bewerten ist. Damit können die für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlten Bezüge nicht als Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV angesehen werden, wenn sie steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden. Mangels Arbeitseinkommens könnte der Selbständige daher nach der Systematik des § 165 nur einen Regelbeitrag entrichten. Um eine einkommensgerechte Verbeitragung zu ermöglichen, gelten deshalb bei Antragspflichtversicherten nach Abs. 3 nunmehr als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden (vgl. BT-Drs. 14/45 zu Nr. 6, S. 48).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge