Rz. 2

Parallelvorschriften für selbständig Tätige sind für die Krankenversicherung § 240 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden) und für die Arbeitslosenversicherung § 354b SGB III.

Vorgängervorschriften waren für Handwerker § 4 Abs. 2 und 3 HwVG und für die übrigen Selbständigen § 1385 Abs. 3 Buchst. b RVO bzw. § 112 Abs. 3 Buchst. b AVG.

Von der Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die selbständig Tätigen erfasst, die nicht in Nr. 2 bis 5 genannt werden. Es sind dies in erster Linie die selbständigen Handwerker und die Antragsversicherten (§ 2 Nr. 1, 2, 3 u. 8 und § 4 Abs. 2; wegen der sog. Alleinhandwerker vgl. § 279 Abs. 2). Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nr. 6 durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (vgl. Rz. 1), die eine Sonderregelung für Bezirksschornsteinfegermeister enthielt, wird nunmehr auch diese Versichertengruppe wie versicherungspflichtige selbständige Handwerker behandelt (zu den Gründen vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 41). Ferner erfasst werden die nach § 2 Nr. 1, 2 und 3 versicherungspflichtigen Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen (vgl. dazu auch § 279 Abs. 1) und Entbindungspfleger. Hierher gehörten gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 4 SGB IV auch die Inhaber einer sog. "Ich-AG". Dies waren Personen, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet und unter den Voraussetzungen des § 421l Abs. 2 SGB III (aufgehoben durch Art. 2 Nr. 90 des Gesetzes v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854, mit Wirkung zum 1.4.2012) längstens für 3 Jahre Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss hatten (Altfälle bis längstens 30.6.2009 wegen der befristeten Geltungsdauer der Vorschrift und einer Förderungshöchstdauer von 3 Jahren, vgl. dazu bei § 421l SGB III). Nach § 7 Abs. 4 SGB IV (Fassung bis 30.6.2009) wurde für Personen, die einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses galten diese Personen (unwiderlegbar) als selbständig Tätige. Gemäß § 2 Satz. 1 Nr. 10 SGB VI i. d. F. ab 1.1.2003 waren selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l SGB III versicherungspflichtig. Der Zuschuss selbst war gemäß § 3 Nr. 2 EStG (Fassung ab 1.1.2003) steuerfrei.

Die Versichertengruppe des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann wählen, ob sie den Regelbeitrag (unter Umständen den halben Regelbeitrag) oder einen anhand des nachgewiesenen Arbeitseinkommens bestimmten Beitrag zahlt. Seit dem 1.1.1999 verlangt das Gesetz einen Mindestbeitrag. Dieser wurde zum 1.1.2013 auf 450,00 EUR angehoben.

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