Rz. 1

§ 165 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (RRG 1992). Abs. 1 Sätze 3 bis 10 wurden zum 1.1.1996 durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) eingefügt. Mit Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung ... v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 angefügt. In Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 die Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf 630,00 DM festgeschrieben (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999, BGBl. I S. 388). Mit Art. 6 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 Abs. 1a eingefügt, der eine zeitnahe Berücksichtigung von Einkommenseinbußen ermöglichen soll. Abs. 1b trat am 1.7.2001 in Kraft, gleichzeitig wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Begriff "ein Siebtel der Bezugsgröße" ersetzt (Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. 13.6.2001, BGBl. I S. 1027). Zum 1.1.2002 erfolgte die Anpassung an die Währungsumstellung (Art. 7 des Gesetzes v. 13.6.2001 sowie Art. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes). Durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) sind in Abs. 1 Satz.1 Nr. 1 und Satz 2 geändert worden.

Wegen der Einführung des Elterngeldes wurde Abs. 1b durch Art. 2 Abs. 20 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) zum 1.1.2007 angepasst. Die Sonderregelung für Bezirksschornsteinfegermeister (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens v. 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242) mit Wirkung zum 29.11.2008 aufgehoben; entsprechend wurde Abs. 1 Satz 3, der Verweise auf die Nr. 6 enthielt, mit Art. 4 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) redaktionell angepasst. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) angepasst. Die Sätze 6 bis 8 des Abs. 1a wurden mit Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 eingefügt. Abs. 1 Satz 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 17.11.2016 durch Art. 4 des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) geändert. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.10.2022 bei selbständig Tätigen das Mindestarbeitseinkommen von 450,00 EUR durch das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze ersetzt. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1a SGB IV (vgl. BT-Drs. 82/22 S. 33). Es wird bei dieser Regelung nunmehr einheitlich auf Jahreswerte abgestellt (vgl. auch § 162 Nr. 5).

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