2.2.1 Wahlrecht

 

Rz. 3

Freiwillig Versicherte (§§ 7, 232) können innerhalb des von § 161 eröffneten Rahmens den Beitrag zur Rentenversicherung selbst wählen. Damit sind die freiwillig Versicherten in der Lage, die Beitragshöhe entsprechend ihrem persönlichen Sicherungsziel und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gestalten. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) ist seit dem 1.10.2022 die in § 8 Abs. 1a SGB IV festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze.

Trotz des insoweit ungenauen bzw. abweichenden Wortlauts des Abs. 2 ("zwischen") kommt nach allgemeiner Meinung als Beitragsbemessungsgrundlage jeder Betrag von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 160) – also einschließlich dieser Eckpunkte – in Betracht (vgl. z. B. Verbandskommentar § 161 Rz. 3; Wißing, in: jurisPK SGB VI, § 161 Rz. 13). Mit der Entrichtung des Beitrags ist das Wahlrecht ausgeübt (vgl. auch Marburger, RV 2014 S. 5, 8).

2.2.2 Leistungsrechtliche Auswirkungen der Beitragshöhe

 

Rz. 4

Auswirkungen hat die Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage und damit der Beitragshöhe selbstverständlich auf die Höhe der Rentenleistungen. Daneben kann sich bei Versicherten, die ausschließlich freiwillig versichert gewesen sind, die Höhe der Beiträge auf den Berufsschutz (§ 43 – Fassung bis 31.12.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit, § 240 – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) auswirken (vgl. BSG, Urteil v. 20.1.1983, 11 RA 4/82, Rz. 10).

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