Rz. 8

Für das Jahr 2003 wurde dann der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch das Beitragssatzgesetz 2003 (Art. 8 § 1 BSSichG v. 23.12.2002, BGBl. I S. 4537) mit 19,5 % festgesetzt in der Annahme, dass die Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes (vgl. § 213 und hier Rz. 13 f.) und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen würden, die voraussichtlichen Ausgaben für das Jahr 2003 zu decken und sicherzustellen, dass die Schwankungsreserve am Ende des Kalenderjahres sich im Korridor zwischen 0,5 und 0,7 Monatsausgaben bewegen werde (zu den der Beitragssatzbestimmung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden Grundannahmen bezüglich Bruttoentgeltsteigerung, Veränderung der Zahl der Beschäftigten und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitslosen etc. vgl. Genzke, Bestimmung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2003, DAngVers 2002 S. 507). Wegen der Mindereinnahmen im Bereich der Beiträge (vgl. dazu z. B. Grütz, DRV 2004 S. 25, Genzke, DAngVers 2003 S. 577) wurde 2003 lediglich eine Schwankungsreserve von 0,48 Monatsausgaben erreicht.

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