Rz. 3

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht von den Trägern der Rentenversicherung bestimmt, sondern (im Grundsatz) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 160).

Der Beitragssatz ist linear. Die scheinbare Ausnahme bei Beschäftigten mit Arbeitsentgelt in der Gleitzone (vgl. § 163 Abs. 10, § 168 Abs. 1 Nr. 1d) beruht auf Besonderheiten der Bemessungsgrundlage und der Beitragstragung, nicht auf einer Veränderung des Beitragssatzes. Für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung bestehen unterschiedliche Beitragssätze. Der (historisch höhere) Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist an die Veränderung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt (vgl. § 158 Abs. 3) und begründet sich mit dem höheren Rentenartfaktor (vgl. §§ 67, 82) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, der zu höheren Rentenleistungen führt.

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