Rz. 14

Einmal in der Legislaturperiode ist nach Abs. 2 ein Ergänzungsbericht über die Lage der anderen Alterssicherungssysteme und die Einkommenssituation der Leistungsbezieher solcher Systeme vorzulegen. Mit dieser Information werden in vergleichender Wertung andere ganz oder teilweise öffentlich finanzierte Alterssicherungssysteme dargestellt. Der Gesetzgeber gewinnt Grundlagen für ein evtl. erforderlich werdendes Handeln, wenn sich wirtschaftlich oder demographisch bedenkliche Entwicklungen für die Rentenversicherung ergeben.

 

Rz. 15

Neben der modellhaften Vorausschau der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Auswirkungen in leistungsrechtlicher und beitragsmäßiger Hinsicht stehen die Leistungen und die Finanzierung anderer öffentlicher oder teilweise öffentlich finanzierter Alterssicherungssysteme. Neben der Darstellung des Istzustands sind auch für diesen Bereich modellhafte Varianten durchzurechnen. Die finanziellen Belastungen des Bundes in beiden Bereichen und die Grundlagen des Nachhaltigkeitsfaktors zwingen den Gesetzgeber zu einem koordinierten Vorgehen.

 

Rz. 16

Diesem Zweck dient auch der weitere Auftrag für den ergänzenden Bericht, nämlich die Einkommenssituation der Leistungsbezieher von Alterssicherungssystemen überhaupt und das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme darzustellen. Hier soll die Einkommenssituation der älteren Generation insgesamt transparent gemacht werden. Die letzten beiden Feststellungen können nur schätzungsweise ermittelt werden. Nachdem alle – auch private – Alterssicherungssysteme mit einbezogen werden sollen, können die erforderlichen Daten nur durch eine repräsentative Befragung der Betroffenen in Erfahrung gebracht werden.

 

Rz. 17

Erstmals im Jahr 2005 gab der ergänzende Bericht darüber Aufschluss, inwieweit steuerliche, aber auch beitragsentlastende Anreize dazu führen, dass eine freiwillig private oder betriebliche Altersvorsorge durch und für die Versicherten in größerem Umfang aufgebaut wird. Das Ziel, die gesetzliche Rente durch die private Vorsorge zu ergänzen, wird nach Auffassung des Gesetzgebers nur dann erreicht, wenn der Großteil der Berechtigten auch privat Vorsorge betreibt.

 

Rz. 18

Die infolge der nachgelagerten Besteuerung der Renten nicht mehr mögliche Festlegung eines Nettorentenniveaus macht es erforderlich, hilfsweise Werte für den Alterssicherungsbericht zu bekommen. Diesen Versuch unternimmt Nr. 5 mit einem weiteren Berichtsteil. Danach soll die Höhe eines Gesamtversorgungsniveaus für typische Rentner einzelner Rentenzugangsjahrgänge ermittelt werden. Für diese jahrgangsbezogenen Musterrentner wird neben der Rente auch eine Riesterrente und eine Rente aus der Anlage von steuerfrei gestellten Rentenversicherungsbeiträgen berücksichtigt. Bei diesem Gesamtversorgungsniveau muss bei einer Nettobetrachtung natürlich die steuerliche Belastung von Rentnern und Arbeitnehmern ermittelt und in Ansatz gebracht werden.

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