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Zum Leistungsspektrum der medizinischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers zählt auch die Versorgung mit Heilmitteln (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).

Zu den Heilmitteln zählen z. B.

  • die physikalische Therapie wie

    • Massagetherapie (z. B. klassische Massagetherapie, Bindegewebsmassage, Unterwasserdruckstrahlmassage, manuelle Lymphdrainage),
    • Bewegungstherapie,
    • Übungsbehandlung (z. B. im Bewegungsbad),
    • Chirogymnastik,
    • Krankengymnastik/Physiotherapie (einschließlich der gerätegestützten Krankengymnastik),
    • manuelle Therapie,
    • Traktionsbehandlung (zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen),
    • Elektrotherapie/-stimulation,
    • (hydroelektrische oder kohlensäurehaltige) Bäder,
    • Inhalationstherapie,
    • Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie),
  • die Sprachtherapie (Logopädie) und
  • die Beschäftigungstherapie als Unterform der Ergotherapie.

Die Therapien kommen nur während der laufenden medizinischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers in Betracht. Anzahl, Sequenz und Dauer bestimmt allein der Arzt der Rehabilitationseinrichtung.

Sind nach Beendigung der ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung weiterhin Heilmittel notwendig, sind diese vom Vertragsarzt der Krankenkasse zulasten der Krankenkasse zu verordnen. Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung hat keine Befugnis, Heilmittel zulasten der Krankenkasse zu verordnen. Er kann höchstens dem Vertragsarzt der Krankenkasse eine weitere Verordnung der Heilmittel für die Zeit nach der Rehabilitationsleistung empfehlen.

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