Rz. 14

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 können wegen vielschichtiger Indikationen notwendig werden. Ziel ist die Erhaltung, Herstellung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Erwerbsfähigkeit für mindestens 6 Monate beeinträchtigt ist oder diese Beeinträchtigung droht.

Indikationen, die für die Rehabilitationsleistungen i. S. d. § 15 geeignet sind, sind beispielsweise:

  • Erkrankungen des Bewegungsapparates (orthopädische Rehabilitation),
  • Herzinfarkt (kardiologische Rehabilitation),
  • Schädel-Hirn-Trauma (neurologische Rehabilitation),
  • Wirbelsäulenverletzungen (neurologische/sportmedizinische Rehabilitation),
  • Polytraumata (komplexe Verletzungen mit der Beteiligung mehrerer Körperteile/ Organsysteme),
  • Krebserkrankungen (onkologische Rehabilitation),
  • Hauterkrankungen (dermatologische Rehabilitation),
  • Lungenerkrankungen (pneumologische Rehabilitation),
  • Psychiatrische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen,
  • ausgeprägte Hörschädigungen (Rehabilitation für Hörgeschädigte),
  • ausgeprägte Sprach- und Schluckstörungen,
  • Abhängigkeitserkrankungen (Sucht),
  • Essstörungen, Übergewicht, Adipositas, Bulimie, Mangelernährung,
  • sonstige psychosomatische Erkrankungen.
 

Rz. 15

In einer Rehabilitationseinrichtung arbeiten neben entsprechenden Fachärzten unterschiedliche medizinische Professionen (Heilberufe) gemeinsam unter ärztlicher Leitung, um einen dauerhaften Erhalt der Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erreichen bzw. zu erhalten. Zu den je nach Indikation ausgerichteten Professionen zählen u. a.

  • Physiotherapeuten,
  • Ergotherapeuten,
  • Arbeitspädagogen,
  • Logopäden,
  • Ernährungsberater und Diätassistenten,
  • Masseure und medizinische Bademeister,
  • Orthopädietechniker,
  • Neuropsychologen,
  • Psychotherapeuten,
  • Psychologen,
  • Motopäden/Mototherapeuten,
  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen,
  • Heilpädagogen,
  • Audiotherapeuten (DSB),
  • Sporttherapeuten/Sportlehrer,
  • Gesundheits- und Krankenpfleger.

Die Therapievielfalt reicht meist von den unterschiedlichen Methoden der physiologischen, logopädischen und ergotherapeutischen Heilmittel über Arbeits- und Beschäftigungstherapie, Diätberatung, psychologischen und sonstigen Gruppen- und Einzeltherapien bis zur Sozialberatung.

 

Rz. 16

§ 15 Abs. 1 Satz 1 hat bezüglich des Leistungskatalogs seit dem 1.7.2001 (BGBl. I S. 1045) keine eigene, SGB VI-spezifische Aufzählung der konkreten Leistungsarten mehr, sondern verweist auf die Vorschriften der §§ 42 bis 47a SGB IX. Insofern ist das Leistungsspektrum, welches die Rentenversicherungsträger ihren Versicherten im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung stellen, im SGB IX geregelt. Allerdings gibt es 2 rehabilitationsträgerspezifische Besonderheiten zu beachten:

  • Aufgrund des Abs. 1 Satz 2 werden die zahnärztliche Behandlung und der Zahnersatz – beide Leistungen werden im SGB IX nicht genannt – zusätzlich in das Leistungsspektrum aufgenommen und losgelöst von einer mehrwöchigen Rehabilitationsleistung erbracht (vgl. Rz. 34 f.).
  • Die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 46 SGB IX) werden aufgrund § 15 Abs. 1 Satz 1 letzter HS aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen. Das ist systemkonform, weil es sich bei der Früherkennung und der Frühförderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern um Leistungen handelt, die in erster Linie auf das Erreichen der Schulfähigkeit und nicht auf die Herstellung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sind. Das schließt nicht aus, dass die Rentenversicherungsträger bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes eine Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI in entsprechenden Rehabilitationseinrichtungen bewilligen können.

Bei der Ausgestaltung der Teilhabeleistungen sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten, sein Bedarf, seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse und sonstigen Kontextfaktoren (z. B. Besonderheiten des Arbeitsplatzes, familiäre Lebensverhältnisse, Verhaltensgewohnheiten, Wohnumfeld, Belastungen im Alltag etc.) entsprechend zu würdigen. Die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Rehabilitationsleistungen sind unter Berücksichtigung des Rehabilitationsziels (§ 10 SGB VI unter Beachtung der §§ 1 und 4 Abs. 1 SGB IX) so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers nicht erforderlich werden (vgl. auch § 4 Abs. 2 SGB IX).

§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verweist durch den Hinweis auf die §§ 42 bis 47a SGB IX hinsichtlich des Leistungsumfangs zwangsläufig auch auf § 42 Abs. 3 SGB IX. Da die Einstellungen und Verhaltensweisen des kranken bzw. behinderten Menschen dessen Rehabilitationserfolg nachhaltig beeinflussen, regelt Abs. 3, dass zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen neben den medizinischen Hilfen auch

  • psychosoziale Hilfen (z. B. Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung; Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen) und
  • pädagogische Hilfen (z. B. Training von lebenspraktischen Fäh...

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