Rz. 12

Die Regelung in Abs. 5 bestimmt, dass am Ende des Kontenklärungsverfahrens nach Abs. 2 die Feststellung des Kontoinhalts durch Bescheid steht. Der Versicherte hat 6 Kalendermonate nach Versendung des Versicherungsverlaufes Zeit, den inhaltlichen Feststellungen des Versicherungsverlaufes – und damit dem Inhalt des beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versicherungskontos – zu widersprechen. Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne eines Rechtsbehelfs, sondern allein um tatsächliche Einwendungen.

 
Praxis-Beispiel

Versendung des Versicherungsverlaufes am 6.2.2023. Ende der Widerspruchsfrist: 31.8.2023.

Mit dieser Fristsetzung soll erreicht werden, dass der Versicherte ausreichend Zeit hat, eigene Überprüfungen anzustellen, aber andererseits auch der Versicherungsträger in die Lage versetzt wird, eine Feststellung der Leistungsvoraussetzungen in zeitlicher Nähe zum jeweiligen Ergebnis vorzunehmen. Weiterhin soll der Rentenversicherungsträger Gelegenheit haben, die Daten der letzten 6 Kalenderjahre überprüfen und – etwa nach durchgeführten Betriebsprüfungen – ändern zu können. Festgestellt werden also lediglich rentenrelevante Zeiten, nicht etwa das Geburtsdatum (BSG, Urteil v. 18.1.1995, 5 RJ 20/94). Soweit der Versicherte nicht binnen der o. g. Zeit den Feststellungen im Versicherungsverlauf entgegengetreten ist, stellt der Rentenversicherungsträger die Daten, die nicht bereits früher schon festgestellt worden sind und länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X. § 149 stimmt insoweit mit den Vorgängernormen (§ 1325 Abs. 3 RVO; § 104 Abs. 3 AVG) überein. Die zu diesen Normen ergangene Rechtsprechung ist deshalb weiter zugrunde zu legen (BSG, Urteil v. 25.2.1992, 4 RA 34/91; BSG, Urteil v. 16.11.2000, B 4 RA 55/99 R).

 
Praxis-Beispiel

Versendung des Versicherungsverlaufes am 6.2.2023 mit den Daten bis zum 31.12.2021. Nach Ablauf der "Widerspruchsfrist" (31.8.2023, vgl. vorheriges Beispiel) erlässt der Rentenversicherungsträger am 27.9.2023 den Feststellungsbescheid über die Versicherungsdaten bis zum 31.12.2016.

 

Rz. 13

Gegen diesen Feststellungs(Vormerkungs-)bescheid kann der Versicherte wie gegen jeden anderen Verwaltungsakt binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§§ 83ff. SGG) und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben (§§ 87ff. SGG). Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides (§ 77 SGG) erstreckt sich auf die rechtserheblichen Tatsachen im Versicherungsverlauf im Sinne einer Beweissicherung. Dies ist ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden (BT-Drs. 13/8994 S. 69). Sie bedeutet jedoch keine bindende Feststellung über die Anrechnung und Bewertung der Daten für ein späteres Leistungsverfahren (Rentenverfahren). Dies wird ausdrücklich durch die Regelung in Abs. 5 Satz 3 klargestellt. Änderungen hinsichtlich der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides können allein gemäß §§ 44 ff. SGB X getroffen werden.

 

Rz. 14

Abweichend von der oben dargestellten Bindungswirkung hat der Gesetzgeber durch Art. 5 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 in Abs. 5 Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 48 und 24 SGB X dann nicht anzuwenden sind, wenn sich bezüglich der im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen lediglich die zugrundeliegenden Vorschriften geändert haben. Dies bedeutet, dass eine aufgrund einer Rechtsänderung vorzunehmende Richtigstellung ohne Anhörung des Betroffenen (§ 24 SGB X) in einem neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat damit allein für den Fall der Änderung der rechtlichen Verhältnisse die Anwendbarkeit von § 48 SGB X ausgeschlossen.

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