Rz. 7

Abs. 2 konkretisiert für die Rentenversicherung die in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 76 SGB X enthaltene Regelung des Sozialgeheimnisses hinsichtlich medizinischer Daten, die wegen ihrer hohen Sensibilität besonders schutzwürdig sind. Die Differenzierung zwischen besonders schützenswerten und normalen Sozialdaten stellt keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG (Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/93) dar. Dort gewonnene Erkenntnisse, dass nicht nur intime, sondern auch auf den ersten Blick nicht erhebliche persönliche Daten schutzwürdig sind, schließt nämlich nicht aus, dass besondere Arten persönlicher Daten besonders schutzwürdig sind (vgl. dazu Wagner, in: JurisPK-SGB VI, § 148 Rz. 58; Steinbach, NZS 2002 S. 15; Bieresborn, in: Wulffen, SGB X, § 67 Rz. 37 jeweils m. w. N.). Die Vorschrift umfasst auch die Verpflichtung, die geschützten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen (§ 78a SGB X) so zu sichern, dass sie nur Befugten zugänglich sind. Damit erfüllt der Gesetzgeber auch die Forderung aus Art. 8 der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG 1995 Nr. L 281 S. 31; vgl. dazu auch Steinbach, NZS 2002 S. 15). Die Daten sind also nicht nur gegenüber Personen außerhalb des Rentenversicherungsträgers zu schützen, sondern auch gegenüber allen Bediensteten des Rentenversicherungsträgers, die diese Daten nicht zur Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen. Hinsichtlich der zu schaffenden technischen und organisatorischen Schutzvorrichtungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Aufwand der entsprechenden Maßnahmen (z. B. Zugangssperren, Passwörter) muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwürdigkeit und Missbrauchsgefahr der jeweiligen Daten stehen. Kann der Rentenversicherungsträger die entsprechenden Maßnahmen nicht treffen oder sind ihm diese zu aufwendig, muss er für die Krankheitsdaten eigene Dateisysteme einrichten.

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