Rz. 24

Wohnt ein Anspruchsberechtigter in einem Drittstaat, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Regionalträgers nach dem früheren Wohnsitz des Berechtigten im Inland. Der Antragsteller wird fiktiv so behandelt, als wohne er weiter im Inland.

 

Rz. 25

Eine Auffangzuständigkeit ergibt sich aus Abs. 4. Lässt sich nach den Regeln und der Reihenfolge der Abs. 1 und 3 keine örtliche Zuständigkeit ermitteln, ist der Regionalträger Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

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