Rz. 6

Die Bestimmung legt allgemein fest, dass für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung sowohl die Bundes- wie auch die Regionalträger zuständig sind. Eines der Ziele der Organisationsreform war die Sicherstellung stabiler, gleichmäßiger Arbeitsmengen für alle bisherigen Bereiche, die für die Erledigung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig waren.

 

Rz. 7

Die Einbeziehung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in die Zuständigkeit für die Erfüllung von Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung zeigt, dass auch hier Bedarf für eine Arbeitsmengensicherung besteht. Die knappschaftliche Rentenversicherung allein und die Sonderbereiche der allgemeinen Rentenversicherung, die diesem Träger im Vorwegverfahren zugeordnet sind (§§ 129, 130), reichen für eine Bestandssicherung nicht aus. Bei den Sonderbereichen kommt der branchenbezogene Zuschnitt der Versicherten- und Rentnerstruktur aus dem früheren Recht noch zum Tragen. Die Sachnähe zu Sonderproblemen dieser Berufsbereiche soll in der allgemeinen Rentenversicherung auch weiterhin separat bearbeitet werden.

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