Rz. 10

Bei der Ermittlung des für einen Teilmonat zu zahlenden Rentenbetrags (z. B. Beginn der Hinterbliebenenrente mit dem Todestag eines Versicherten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2, Zahlung von befristeten Renten bei Vorliegen der in § 101 Abs. 1a genannten Voraussetzungen, Aufteilung von Rentennachzahlungen bei Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 bis 106 SGB X) ist der Berechnung die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats zugrunde zu legen (z. B. für den Monat Februar 28 bzw. 29 Kalendertage, für den Monat März 31 Kalendertage).

 

Rz. 11

 
Praxis-Beispiel

Todestag des Versicherten A = 23.1.2023

Beginn der großen Witwenrente (§ 46 Abs. 2) am 23.1.2023

Die monatliche Witwenrente beträgt im sog. Sterbevierteljahr vom 23.1.2023 bis zum 30.4.2023 nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.500,00 EUR.

Zu berechnen ist der für den Monat Januar 2023 zu leistende Teilbetrag der Witwenrente.

Lösung:

Anspruch auf Witwenrente besteht im Januar 2023 für die Zeit vom 23.1.2023 bis zum 31.1.2023 (= 9 Kalendertage).

Ermittlung der anteiligen Monatsrente gemäß § 123 Abs. 1 und 3 i. V. m. §§ 121 Abs. 2 und 4:

1.500,00 EUR x 9 Tage : 31 Tage = 435,483; gerundet 435,48 EUR

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