Rz. 5

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand (§ 30 Abs. 3 SGB I) dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BSGE 27 S. 88). Es ist nicht entscheidend, ob dort auch ein Wohnsitz begründet worden ist. Vielmehr sind allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Deshalb ist in den Fällen, in denen die Verhältnisse auf mehrere Orte hinweisen, darauf abzustellen, an welchem dieser Orte die engeren sozialen, wirtschaftlichen und/oder persönlichen Beziehungen bestehen (BSG, a. a. O.). Die Leistungseinschränkung gemäß Abs. 2 betrifft allein die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland. Kehrt der Berechtigte ins Inland zurück, so liegt eine wesentliche Änderung (in den tatsächlichen Verhältnissen) gemäß § 48 SGB X vor, sodass eine neue Bescheiderteilung zu erfolgen hat.

 

Rz. 6

Abs. 2 regelt dann, dass vom Grundsatz der unbeschränkten Leistungsgewährung abgewichen werden kann. Dazu sind Regelungen im SGB VI selbst enthalten (§§ 111 bis 114, §§ 271, 272, 317 bis 319) und in Sondernormen zu finden (z. B. §§ 18ff. WGSVG).

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