2.2.1 Teilmonate

 

Rz. 11

§ 11 fordert für den Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen sowie auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erfüllung einer Wartezeit (vgl. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Bei der Wartezeit muss eine bestimmte Anzahl von Jahren/Kalendermonaten nachgewiesen werden, für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder Ersatzzeiten anerkannt wurden (vgl. Rz. 14 ff.).

Nach § 122 Abs. 2 umfasst ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate. Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt hierbei als voller Monat (§ 122 Abs. 1). Das gilt auch, wenn z. B. in einem Kalendermonat nur für einen Tag ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde.

Treffen in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten oder mehrere kurzfristige Beitrags- und/oder Ersatzzeiten zusammen, kann dieser Monat nur einmal für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden.

2.2.2 Monat der Antragstellung

 

Rz. 12

Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt (§ 122 Abs. 2 Satz 2). Bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit wird demgemäß auch der Monat der rechtswirksamen Antragstellung (vgl. Rz. 5 ff.) mit berücksichtigt, wenn für diesen Monat Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden bzw. wenn aufgrund der Versicherungspflicht noch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Da nur Zeiten vor der Antragstellung berücksichtigt werden, kann der Monat der Antragstellung allerdings nur mit einbezogen werden, sofern der Antrag nach dem 1. des Monats gestellt wurde. Wurde der Antrag z. B. am 2. eines Monats gestellt und bestand bei dem Antragsteller am 1. des Monats Versicherungspflicht mit der Folge, dass für den 1. dieses Monats Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden bzw. noch zu zahlen sind, wird dieser Monat auf die Wartezeit angerechnet – und zwar im vollen Umfang, weil bei der Wartezeitberechnung Kalendermonate mit teilweiser belegter beitragsrechtlicher Versicherungszeit als volle Monate angerechnet werden (vgl. Rz. 11).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 27.3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auf und stellt bereits am 4.4. einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen.

Lösung:

Auf die Wartezeit sind 2 (volle) Kalendermonate anzurechnen.

 

Rz. 12a

Sofern mehrere Rehabilitations-/Teilhabeleistungen zeitlich hintereinander geschaltet sind (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), wird auf Rz. 10 verwiesen.

2.2.3 Versicherungszeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden

 

Rz. 13

Nach § 111 Abs. 1 erhalten Berechtigte im Ausland die Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn für sie für den Kalendermonat der Antragstellung Pflichtbeiträge nach dem SGB VI – also zur deutschen Rentenversicherung – gezahlt worden sind oder im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Hat in diesen Fällen ein Versicherter Versicherungszeiten auch im Ausland nachgewiesen, sind die im In- und Ausland zurückgelegten Beitragszeiten zusammenzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte zu dem von der EWG-Verordnung bzw. zu dem von den Sozialversicherungsabkommen erfassten Personenkreis gehört. Das führt zu folgenden Ergebnissen:

  • Bei Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union müssen die ausländischen Versicherungszeiten vom Geltungsbereich der "EWG-Verordnung Art. 6 EWGV 883/2004 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" erfasst werden (überstaatliches Recht). Das bedeutet: Nach Art. 6 EWGV 883/2004 (bis 30.4.2010: Art. 18 EWG-VO Nr. 1408/71) sind bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilhabeleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch ausländische mitgliedstaatliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen – vorausgesetzt, zum Zeitpunkt der im europäischen Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten (Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit) war der ausländische Staat ein EWR-Staat. Einzelheiten sind der Internetseite http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Download.do zu entnehmen.
  • Damit Versicherungszeiten, die im Ausland außerhalb des EWR-Geltungsbereichs zurückgelegt werden, auf die Versicherungszeiten i. S. d. § 11 angerechnet werden, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem deutschen Staat und dem entsprechenden ausländischen Staat. Bei Versicherungszeiten im anderen Ausland kommt eine Berücksichtigung einer im Ausland begründeten Versicherungszeit als Versicherungszeit i. S. d. § 11 nur in Betracht, wenn die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ausdrücklich in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen ist (zwischenstaatliches Recht). Eine Übersicht der einzelnen Abkommen findet sich im Internet unter http://rvrecht.deutsche-rentenver...

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