Rz. 6

Abs. 3 bestimmt den Mindestinhalt der Renteninformation. Die Ausgestaltung der Renteninformation hat der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund überlassen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in Abs. 3 und der im Versicherungskonto gespeicherten Angaben beinhaltet die Renteninformation:

  • den nominalen Zahlbetrag einer auf den aktuellen Zeitpunkt der Erstellung der Renteninformation berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr,
  • den nominalen Zahlbetrag einer aus den im aktuellen Versicherungskonto enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten berechneten Regelaltersrente bei Erreichen der (jeweiligen) Regelaltersgrenze,
  • den nominalen Zahlbetrag einer aus den im aktuellen Versicherungskonto enthaltenen und weiteren fiktiven rentenrechtlichen Zeiten berechneten Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze, wobei unterstellt wird, dass bis zum 65. Lebensjahr Beiträge wie im Durchschnitt der in den letzten 5 Kalenderjahre tatsächlich entrichteten Beiträge gezahlt werden,
  • die nominalen Zahlbeträge der mit fiktiven rentenrechtlichen Zeiten auf das Erreichen der Regelaltersgrenze hochgerechneten Regelaltersrente mit einer unterstellten jährlichen Rentenanpassung i. H. v. 1,5 % und 2,5 %,
  • die für das Rentenkonto bisher vom Versicherten, dem/den Arbeitgeber und öffentlichen Kassen gezahlten Beitrag in Euro und
  • die aus den gezahlten Beiträgen und sonstigen Versicherungszeiten errechneten Entgeltpunkte.

Ausländische Zeiten, die nach zwischenzeitlichem Recht anrechenbar sind, werden bei den Berechnungsergebnissen nicht berücksichtigt, jedoch bei der Wartezeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge