Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 92). Sie bestand im Wesentlichen nur in Form des heutigen Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) wurden mit Wirkung zum 1.1.2001 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Abs. 2 angefügt. Dadurch erhält der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit gemindert ist und nicht mehr wieder hergestellt werden kann, die Möglichkeit, berufliche Teilhabeleistungen zu beanspruchen – und zwar mit dem Ziel, die beruflichen Tätigkeiten an dem bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausüben zu können. Außerdem wurden besondere Voraussetzungen für Arbeitnehmer im Bergbau geschaffen.

Mit Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde § 10 zum 1.7.2001 dem Sprachgebrauch des SGB IX angepasst (neue Termini: "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" statt "medizinische Leistungen" und "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" statt "berufsfördernder Leistungen").

Aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c mit Wirkung zum 14.12.2016 geändert. Seitdem besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann, wenn ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, sofern die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

Außerdem wurde § 10 durch das Flexirentengesetz um den Abs. 3 erweitert, und zwar ebenfalls mit Wirkung zum 14.12.2016. Danach werden die persönlichen Voraussetzungen bei Versicherten und Kindern für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 erfüllt, sofern die in den dortigen Vorschriften aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

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