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Nach Abs. 2 Satz 1 haben die Versicherungsämter alle Leistungsanträge entgegenzunehmen. Unter Leistungsanträgen sind alle Anträge auf Dienst- und Geldleistungen (§ 11 SGB I) zu verstehen. Die Antragstellung beim zuständigen Versicherungsträger ist daneben möglich. Soweit ein Leistungsantrag lediglich ein Verfahrenserfordernis ist, reicht die Entgegennahme des Antrags seitens des Versicherungsamts aus, um das Verfahren in Gang zu setzen. Die Entgegennahme durch das Versicherungsamt reicht aber nicht aus, wenn der Eingang des Antrags beim zuständigen Versicherungsträger Leistungsvoraussetzung ist (vgl. für den Fall der Verzinsung, § 44 Abs. 2 SGB I).

Keine Verpflichtung zur Entgegennahme von Anträgen besteht für die Bereiche der Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 2), der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII, da es sich insoweit nicht um Leistungen aus der Sozialversicherung handelt. Das gilt auch für andere als Leistungsanträge.

Das Versicherungsamt hat auf einen vollständigen Leistungsantrag hinzuwirken. Unabhängig davon, ob es den Antrag entgegengenommen hat, muss es den in Abs. 2 Satz 2 genannten Pflichten nachkommen. Die gegenüber den meisten Versicherungsträgern größere Ortsnähe zu den durch die Sozialversicherung Berechtigten und Verpflichteten gibt der Tätigkeit der Versicherungsämter im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung besonderes Gewicht.

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