0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Eingliederung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geändert.

Abs. 2a wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) eingefügt.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) angefügt.

Abs. 1, 2a und 4 wurden durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl I S. 3836) ist in Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgehoben und Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2015 angefügt worden. Die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) hat mit Wirkung zum 8.9.2015 in Abs. 4 redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 und 2 redaktionell angepasst worden.

Das Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 4 ergänzt und Abs. 5 angefügt. Die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) hat Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 27.6.2020 redaktionell angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Abs. 1 regelt die Aufsichtszuständigkeit des Bundes für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und Abs. 2 die der Länder für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Welche Versicherungsträger bundesunmittelbar und welche landesunmittelbar sind, beantwortet Art. 87 Abs. 2 GG. Als bundesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts werden die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Versicherungsträger geführt.

Bei der Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern gilt also grundsätzlich das Territorialprinzip (BSGE 24 S. 171). Damit nicht schon bei geringfügigen Überschreitungen der Landesgrenzen eine Bundesunmittelbarkeit zwangsläufig entsteht, sind Art. 87 Abs. 2 GG um Satz 2 erweitert und § 90 Abs. 3 geschaffen worden (Gesetz v. 27.10.1994, BGBl. I S. 3146).

Danach können aber auch solche Sozialversicherungsträger als landesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts geführt werden, deren Zuständigkeitsbereich sich über ein Land hinaus, aber auf nicht mehr als drei Länder erstreckt, wenn sich die betroffenen Länder darüber verständigen, welches der Länder die Aufsicht führt. Hierfür ist ein Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern erforderlich. Um zu vermeiden, dass die Länder für jeden Einzelfall organisatorischer Änderungen (z. B. örtliche Ausdehnung oder Vereinigung von Krankenkassen) einen gesonderten Staatsvertrag schließen müssen, haben die 16 Länder einen Staatsvertrag geschlossen, der generell vorsieht, dass die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als 3 Länder erstreckt, dasjenige Land führt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Auf der Basis dieses gemeinsamen Staatsvertrags können nun Einzelheiten der Aufsichtsführung in Verwaltungsabkommen zwischen den jeweils betroffenen Ländern geregelt werden.

Der Umfang der Aufsicht ergibt sich aus § 87.

Durch die Änderungen und Ergänzungen des § 90 wird der gesetzliche Rahmen zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch der Aufsichtsbehörden weiterentwickelt. Durch mehr Transparenz und Information der Aufsichtsbehörden untereinander soll ein Beitrag zur Harmonisierung geleistet werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufsichtsbehörden des Bundes

 

Rz. 2

Aufsichtsbehörde des Bundes ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das BMAS ist grundsätzlich nach Abs. 1 auf den Gebieten der Unfallverhütung (§ 87 Abs. 2) zuständig für die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger. Es genehmigt die Unfallverhütungsvorschriften der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Für die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger erfolgt die Genehmigung durch die zuständigen obersten Landesbehörden im Benehmen mit dem BMAS (§ 15 Abs. 4 SGB VII).

Das BMG führt die Aufsicht über den Spitzenverband Bund (§ 217d SGB V) sowie über die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (§ 78 SGB V). Soweit der Spitzenverband nach § 217f Abs. 3 SGB V in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Beitragserhebung trifft, untersteht er der Aufsicht des BMAS.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist für die Aufsichtsführung über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger zuständig, soweit keine besondere Bestimmung getroffen worden ist. Zum Aufsichtsbere...

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