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Aufsichtsbehörde des Bundes ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das BMAS ist grundsätzlich nach Abs. 1 auf den Gebieten der Unfallverhütung (§ 87 Abs. 2) zuständig für die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger. Es genehmigt die Unfallverhütungsvorschriften der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Für die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger erfolgt die Genehmigung durch die zuständigen obersten Landesbehörden im Benehmen mit dem BMAS (§ 15 Abs. 4 SGB VII).

Das BMG führt die Aufsicht über den Spitzenverband Bund (§ 217d SGB V) sowie über die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (§ 78 SGB V). Soweit der Spitzenverband nach § 217f Abs. 3 SGB V in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Beitragserhebung trifft, untersteht er der Aufsicht des BMAS.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist für die Aufsichtsführung über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger zuständig, soweit keine besondere Bestimmung getroffen worden ist. Zum Aufsichtsbereich des Bundesamtes für Soziale Sicherung gehören Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, darunter die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Ersatzkassen und die bei ihnen errichteten Pflegekassen sowie alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Darüber hinaus führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Seemannskasse, die Unfallkasse des Bundes und die Künstlersozialkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Eisenbahn-Unfallkasse und die Ernst-Abbe-Stiftung, soweit sie Versorgungsträger nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz ist, sowie die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

Das Bundesfinanzministerium führte bis zum 31.12.2015 auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom (Abs. 1 Satz 2). Ab 1.1.2015 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf dem Gebiet der Prävention die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn übernommen.

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