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Hauptberuflich erwerbstätige Selbständige unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V in einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter nicht der Krankenversicherungspflicht. Hauptberuflich selbständig ist, wer überwiegend eine selbständige Tätigkeit ausübt. Ein hauptberuflich Selbständiger wird daher auch nicht krankenversicherungspflichtig, wenn er mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Der jeweilige Arbeitgeber hat jedoch für diese Beschäftigungen neben der selbständigen Tätigkeit die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (wenn der selbständig Tätige bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist), Beiträge zur Rentenversicherung sowie die Pauschbeträge für Steuern für den geringfügig entlohnten Beschäftigten abzuführen, soweit die Entlohnung in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

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