Rz. 4

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 19):

Zitat

Durch die Berichtspflicht soll die Bundesregierung verpflichtet werden, insbesondere über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben zu berichten, den Umfang und die Kosten der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben zu beobachten und für den Fall, dass dies in einem wider Erwarten hohen Maße genutzt wird, Möglichkeiten zu entwickeln, wie die Wertguthaben in einem gegebenenfalls günstigeren Anlageprofil im Rahmen der Vermögensanlage verwaltet werden können. Daneben sollen die Neuregelungen zum Insolvenzschutz auf ihre Wirksamkeit und Effizienz hin überprüft werden.

 

Rz. 5

Die Berichtspflicht der Bundesregierung bezieht sich auf

  • die Auswirkungen des Gesetzes

und insbesondere

  • die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben
  • den Umfang der auf die DRV Bund übertragenen Wertguthaben
  • die Kosten der auf die DRV Bund übertragenen Wertguthaben
  • die wegen Insolvenz des Arbeitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitguthaben.

Ferner wird der Bundesregierung aufgegeben, ggf. Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes zu unterbreiten.

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