Rz. 3

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 18):

Zitat

Die Regelung des § 7f Abs. 1 eröffnet erstmals die Möglichkeit, bei Beendigung einer Beschäftigung ein im vorangehenden Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertguthaben zu erhalten und nicht als Störfall auflösen zu müssen. Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden: Ist der neue Arbeitgeber bereit, an die Stelle des alten Arbeitgebers zu treten, kann das Wertguthaben an ihn übertragen werden. Fehlt diese Bereitschaft des neuen Arbeitgebers oder knüpft an die beendete Beschäftigung entweder eine selbständige Tätigkeit oder eine Phase der Nichtbeschäftigung, kann der Beschäftigte in freier Entscheidung sein Wertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen oder das Wertguthaben als Störfall auflösen lassen. Der erste Fall, die Übertragung des Wertguthabens an den neuen Arbeitgeber, ist rechtlich unproblematisch. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des alten Arbeitgebers und übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus dem Wertguthabenvertrag. Die Vertragsparteien haben dabei die Möglichkeit, den Wertguthabenvertrag ggf. an bereits bestehende Vereinbarungen beim neuen Arbeitgeber oder im neuen Tarifgebiet anzupassen oder aber auch völlig neue Vereinbarungen zu schließen oder aber den alten Vertrag unverändert fortzuführen. Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber den Wertguthabenvertrag nicht übernehmen möchte oder aber der Beschäftigte in kein neues Beschäftigungsverhältnis eintritt, kann er das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen lassen. Diese Übertragung ist unumkehrbar und ist erst dann möglich, wenn das Wertguthaben einen Betrag vom Zwölffachen der monatlichen Bezugsgröße bereits überstiegen hat (für 2008 ein Betrag in Höhe von 29.820 Euro in den alten Bundesländern und 25.200 Euro in den neuen Bundesländern). Beide Voraussetzungen sollen verhindern, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mit einer allzu aufwändigen bürokratischen Verwaltung der Wertguthaben belastet wird. Damit ist die Übertragung von Wertguthaben unter dieser Grenze ausgeschlossen, ebenso wie die Rückübertragung im Falle, dass in einem weiteren Arbeitsverhältnis der nächste Arbeitgeber das Wertguthaben übernehmen möchte. In diesem Fall muss der Beschäftigte einen neuen Wertguthabenvertrag abschließen. Satz 2 regelt den Übergang der mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten entweder auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit die Führung der Wertguthaben bei dieser mit verbliebenen Arbeitgeberpflichten verbunden ist. Der bisherige Arbeitgeber wird nach Übertragung des Wertguthabens von seinen bisherigen Arbeitgeberpflichten frei.

 

Rz. 4

Der vormalige Arbeitgeber ist nun zwar verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen. Im Gegenzug wird er aber gemäß Satz 2 von seinen Verpflichtungen befreit. Endet das Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass dieser das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber überträgt. Dies setzt voraus, dass der neue Arbeitgeber mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung (§ 7b) abgeschlossen hat und der Übertragung zustimmt. Die rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt nach den insoweit für die Rechtsübertragung nach BGB maßgeblichen Bestimmungen (z. B. Abtretung, Schuldübernahme usw.). Für die neuen Vertragspartner besteht die Möglichkeit, die Vereinbarung über Wertguthaben dem neuen Beschäftigungsverhältnis anzupassen oder es bei den alten Modalitäten zu belassen (vgl. Schlegel, jurisPR-SozR 3/2009 Anm. 4).

 

Rz. 5

In vielen Fällen wird sich der neue Arbeitgeber weigern, die Guthaben übernehmen zu wollen, wenn in seinem Unternehmen keine Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkontenvereinbarung gilt. Mit der Übernahme sind (zusätzliche) Kosten verbunden. Das gilt namentlich im Hinblick auf zukünftige Freistellungsphasen des neuen Beschäftigten. In diesem Fall soll dem ausscheidenden Beschäftigten nach § 7f Abs. 1 Nr. 2 die Möglichkeit gegeben werden, sein Guthaben auf die DRV Bund zu übertragen. Jedoch muss hierfür das zu übertragende Guthaben den Schwellenwert übersteigen. Diese belief sich im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch auf das Zwölffache der monatlichen Bezugsgröße, mithin auf 29.800,00 EUR (West) bzw. 25.200,00 EUR (Ost). Sofern der Schwellenwert nicht erreicht wird oder sich der neue Arbeitgeber weigert, das Guthaben zu übernehmen, wird entgegen dem eigentlichen Ziel – der Sicherung der Guthaben für den originären Verwendungszweck – das Guthaben aufgelöst werden müssen. Dieses benachteiligt zum einen Beschäftigte, die Freistellungsphasen ansparen, die deutlich unter einem Jahr liegen, wie dieses meistens bei den sog. Sabbaticals (von mehreren Monaten) der Fall ist. Richtigerweise hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung entgegengehalten, die Schwellengrenze sei viel zu hoch gegriffen. Er hat sich dafür ausgesp...

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