Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.1.2009 sind die §§ 7b ff. durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ("Flexi II") v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) komplett geändert worden (zur historischen Entwicklung vertiefend Kolvenbach/Sprick, AuA 2014 S. 173 ff.).

Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) neu gefasst. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) erhöhte den in § 7b Nr. 5 fixierten Grenzbetrag von 400,00 EUR auf 450,00 EUR monatlich.

Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) hat mit Wirkung zum 1.10.2022 in § 7b Nr. 5 die Wörter "450 Euro monatlich" durch die Wörter "die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt. Parallel dazu hat Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes den § 8 SGB IV neu gefasst. § 8 Abs. 1 bestimmt nunmehr ab 1.10.2022, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Nr. 2). Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 8 Abs. 1a Satz 3). Die Bekanntmachung vom 19.8.2022 (BAnz AT 5.9.2022 B1) legt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022 auf 520,00 EUR fest. Vertiefend vgl. die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 16.8.2022.

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