Rz. 22

Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem Ansprüche erfüllt sein müssen, um Verzugsfolgen seitens des Schuldners zu vermeiden, und ab dem der Gläubiger die Erfüllung verlangen kann. Hierzu regelt § 41 SGB I, dass Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen (hierzu § 40 SGB I) fällig werden, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichende Regelung enthalten. Nach § 23 Abs. 1 wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Spätestens ist der Sozialversicherungsbeitrag hiernach am 25. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. des Monates fällig ist. Demgegenüber bestimmt Abs. 6 Satz 2, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst dann fällig wird, wenn die Statusentscheidung für die Beteiligten unanfechtbar geworden ist. Ausweislich des Wortlauts gilt die Regelung des Abs. 6 allgemein und würde § 23 Abs. 1 weitgehend verdrängen. Der zu weit gefasste Wortlaut ist indessen angesichts des gesetzgeberischen Willens dahin zu reduzieren, dass die Fälligkeit nur in den Fällen des Abs. 1 auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem die Statusfeststellung unanfechtbar wird (vgl. BT-Drs. 14/1855 S. 8). Unanfechtbarkeit tritt nach § 77 SGG ein, wenn der gegen die Statusentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt worden ist.

§ 7a Abs. 6 ist nach Auffassung der Spitzenverbände für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 nicht anwendbar (vgl. -2026150983 Rundschreiben v. 5.7.2005, Pkt. 10, S. 29, abrufbar unter http://www.aok-business.de).

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