Rz. 18

Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger beginnen grundsätzlich mit dem Beginn der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Sie entstehen mit jedem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind (vgl. § 22 Abs. 1). Dies gilt auch, wenn die DRV Bund im Rahmen des Anfrageverfahrens eine Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht feststellt. Hiervon abweichend trifft § 7a Abs. 6 eine Sonderregelung. Nach dessen Satz 1 beginnt die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusbescheides. Die Bekanntgabe richtet sich nach §§ 33 Abs. 2, 37 SGB X. Hierdurch sollen "unzumutbare Beitragsnachforderungen" ausgeschlossen werden. Vergleichbaren Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein unstrittig war, werden die in § 7a Abs. 6 geregelten Vergünstigungen und Dispositionsmöglichkeiten allerdings nicht zugestanden.

 

Rz. 19

Voraussetzung für den späteren Beginn der Versicherungspflicht ist, dass nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der schriftliche Antrag auf ein Anfrageverfahren wird innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der DRV Bund gestellt.
  • Der Beschäftigte stimmt dem verspäteten Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht zu.
  • Der Beschäftigte hat für die Zeit zwischen dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn und der Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
 

Rz. 20

Für die Fristenberechnung sind §§ 187 bis 197 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X). Danach beginnt die Monatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit folgt. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats.

 

Rz. 20a

Die Zustimmung des Beschäftigten ist eine Willenserklärung, auf die gleichermaßen die Vorschriften des BGB anzuwenden sind. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die mündliche Zustimmung ist wirksam. Zu Beweiszwecken sollte die Zustimmung aber nur schriftlich erklärt werden. Wirksam wird die Zustimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung nach den Grundsätzen des § 130 BGB mit Zugang bei der Bundesagentur für Arbeit oder einer der in § 16 SGB I genannten Leistungsträger und sonstigen dort genannten Institutionen. Die Zustimmung kann bis zur Bestandskraft des Statusbescheides zurückgenommen werden. Auch insoweit ist keine Schriftform vorgesehen. Entsprechend § 46 Abs. 1 SGB I sollte auch dies nur schriftlich erfolgen. Stimmt der Beschäftigte nicht zu, unterliegt er vom Beginn seiner Tätigkeit an dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss er indes nur für drei Monate nachentrichten (§ 28g Satz 3).

 

Rz. 21

Inhaltlich erstreckt sich die Zustimmung darauf, dass sich der Beschäftigte trotz Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses gegen die in Ziff. 2 des Abs. 6 aufgeführten Risiken selbst absichert. Diese anderweitige soziale Absicherung muss nach Sinn und Zweck der Norm, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen bzw. muss den gesamten Zeitpunkt des Hinausschiebens abdecken (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.5.2015, L 11 R 5122/13 , juris; Baier, in: Krauskopf, SGB IV, § 7a Rz. 17; Schmidt, DAngVers 2000 S. 313, 316). Die Leistungen müssen der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung entsprechen. Der Gesetzgeber weicht hier von der vergleichbaren Regelung des § 22 Abs. 1 SGB XI ab. Nach dieser Vorschrift können Personen, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den in §§ 28 ff. SGB XI vorgesehenen Leistungen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit bezieht sich hier nicht nur auf Art, Umfang und Höhe der Leistungen. Es müssen auch die gleichen Leistungsvoraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung gelten. Dazu gehören insbesondere die gleichen Maßstäbe bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen. Wenn sich der Gesetzgeber in Abs. 6 Nr. 2 demgegenüber damit begnügt, nur entsprechende Leistungsarten zu verlangen, ist dies ein Weniger gegenüber § 22 Abs. 3 SGB XI und bedeutet, dass insoweit nur verlangt wird, dass der soziale Schutz ausreichend ist (BT-Drs. 14/1855 S. 14; vgl. auch Seewald, a. a....

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