Rz. 2

Da die Vorschriften der §§ 67 ff. lediglich einen Teil der Regelungen, die für das Haushaltsrecht von Bedeutung sind, umfassen, ist durch die Verordnungsermächtigung die Möglichkeit gegeben, weitere Grundsätze des Haushaltsrechts in Anlehnung an das HGrG zu regeln, wie z. B. die Übertragbarkeit und die Deckungsfähigkeit und angemessenen Raum für gesetzliche Regelungen der Länder und für autonomes Recht der Selbstverwaltung zu lassen. Soweit es sich um die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung handelt, kann die Verordnung über Grundsätze hinaus auch Detailregelungen enthalten.

Die Bundesregierung hat entsprechend § 78 2 Verordnungen erlassen: Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) und die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV). Die SVRV wurde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) ergänzt.

 

Rz. 3

Klargestellt ist, dass auch die im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften auf die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen haben.

Die Verordnungsermächtigung gilt nicht nur für die Versicherungsträger selbst, sondern auch für deren Landes- und Bundesverbände sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Verbände. Für die Bundesagentur für Arbeit gilt sie im Hinblick auf die Sonderregelungen aus § 77a ausdrücklich nicht.

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