1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

§ 77 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung wiederholt neu bekannt gemacht.

Die Vorschrift vereinheitlicht und konkretisiert die Rahmenregelungen des Art. 114 Abs. 1 GG (Rechnungslegung) und § 36 (Abschluss der Bücher), § 37 (Rechnungslegung) und § 47 Abs. 1 (Entlastung) des HGrG für die Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit (BA). Für die Bundesverwaltung sind vergleichbare Regelungen in § 76 (Abschluss der Bücher), § 80 (Rechnungslegung) und § 114 (Entlastung) der BHO enthalten.

Ergänzt wird die Vorschrift gemäß § 77 für die Sozialversicherungsträger (Versicherungsträger mit Ausnahme der BA) durch § 18 SVRV (Rechnungslegung), §§ 37 bis 39 SRVwV (Jahresabschluss, Aufstellung der Jahresrechnung sowie Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung) und den Dritten Abschnitt der SVHV (Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung). Die ergänzenden Regelungen sind nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie haben die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen. Für die BA gelten gemäß § 77a SGB IV die Vorschriften der BHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

Durch Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 der Abs. 1a eingebracht.

Durch Art. 2 Nr. 1a des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurde Abs. 1a zum 30.7.2010 um Satz 4 und durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) zum 1.1.2012 um die Sätze 5 und 6 ergänzt.

2 Rechtspraxis

2.1 Rechnungsabschluss, Rechnungslegung und Jahresrechnung (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 2

Die Versicherungsträger haben für jedes Kalenderjahr (Grundsatz der Jährlichkeit) zum Zweck der Rechnungslegung die Rechnungsbücher abzuschließen. Das Verfahren ist für die Sozialversicherungsträger in § 18 Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) sowie in § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) geregelt. Für die BA ergibt sich die Regelung zum Jahresabschluss aus § 76 BHO in sinngemäßer Anwendung. Anstelle des BMF bestimmt in der BA der Vorstand den Zeitpunkt des Abschlusses. Nach Vornahme der erforderlichen Abschlussbuchungen sind die Bücher zu schließen, damit das Ergebnis der Aufsummierung der Einnahmen- und Ausgabenseite festgestellt werden kann.

Auf der Grundlage dieses Ergebnisses haben die Versicherungsträger die Jahresrechnung aufzustellen. Mit dieser Jahresrechnung wird Rechenschaft über die Haushaltsführung im abgelaufenen Jahr abgelegt. Gliederung und Inhalt der Jahresrechnung werden für die Sozialversicherungsträger durch die §§ 27 bis 30 SVHV bestimmt. Danach besteht die Jahresrechnung aus der Haushaltsrechnung (§ 28 SVHV), der Vermögensrechnung (§ 29 SVHV) und gegebenenfalls Übersichten über die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Vorgriffe (§ 30 SVHV). Die Träger der Krankenversicherung haben darüber hinaus einen Anhang zur Erläuterung der Jahresrechnung beizufügen mit Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zur Jahresrechnung und sonstige Angaben (§ 29a SVHV). Für die BA ergibt sich die Gliederung der Jahresrechnung aus § 77a SGB IV i. V. m. §§ 80 bis 86 BHO, den Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) sowie den jährlichen Rechnungslegungsrundschreiben des BMF in sinngemäßer Anwendung.

In der Haushaltsrechnung (§ 28 SVHV bzw. § 81 BHO) sollen Vorstand und Geschäftsführung bestätigen, dass der seinerzeit aufgestellte Haushaltsplan im Laufe des Jahres bei der Führung der Geschäfte beachtet und eingehalten wurde (auch unter Berücksichtigung eventueller über- oder außerplanmäßiger Ausgaben; § 73). Es sind die Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des vom Versicherungsträger jeweils angewandten Kontenrahmens bzw. der von der BA anzuwendenden Buchführungsordnung nach § 71 BHO den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Vorgriffe gegenüberzustellen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben der Sozialversicherungsträger sind – sofern angefallen – als gesonderte Übersichten der Jahresrechnung beizufügen (§ 30 SVHV). Bei der BA sind sie in der Haushaltsrechnung bei den Ausgaben darzustellen (§ 81 Abs. 2 BHO). Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen bei den Trägern der Sozialversicherung sind gem. § 28 Abs. 2 SVHV, soweit erforderlich, zu erläutern. Bei der BA sind nach § 81 Abs. 3 BHO für die jeweiligen...

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