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§ 77 ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde das Vierte Buch Sozialgesetzbuch in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung wiederholt neu bekannt gemacht.

Die Vorschrift vereinheitlicht und konkretisiert die Rahmenregelungen des Art. 114 Abs. 1 GG (Rechnungslegung) und § 36 (Abschluss der Bücher), § 37 (Rechnungslegung) und § 47 Abs. 1 (Entlastung) des HGrG für die Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit (BA). Für die Bundesverwaltung sind vergleichbare Regelungen in § 76 (Abschluss der Bücher), § 80 (Rechnungslegung) und § 114 (Entlastung) der BHO enthalten.

Ergänzt wird die Vorschrift gemäß § 77 für die Sozialversicherungsträger (Versicherungsträger mit Ausnahme der BA) durch § 18 SVRV (Rechnungslegung), §§ 37 bis 39 SRVwV (Jahresabschluss, Aufstellung der Jahresrechnung sowie Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung) und den Dritten Abschnitt der SVHV (Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung). Die ergänzenden Regelungen sind nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie haben die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen. Für die BA gelten gemäß § 77a SGB IV die Vorschriften der BHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

Durch Art. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 der Abs. 1a eingebracht.

Durch Art. 2 Nr. 1a des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) wurde Abs. 1a zum 30.7.2010 um Satz 4 und durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) zum 1.1.2012 um die Sätze 5 und 6 ergänzt.

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