Rz. 2

Voraussetzung für die Durchführung des Nachtragshaushaltsverfahrens ist, dass der Vorstand (bei der Bundesagentur für Arbeit: der Verwaltungsrat) in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht einwilligt. Die Nichteinwilligung kann darauf beruhen, dass die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 nicht erfüllt sind und somit eine Einwilligung rechtlich nicht zulässig ist. Das Nachtragshaushaltsverfahren kann aber auch durchgeführt werden, wenn eine Einwilligung nach § 73 Abs. 1 zulässig wäre, ein Nachtragshaushalt jedoch für zweckmäßiger gehalten wird, z. B. bei umfangreichen gesetzlichen Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan. Ein Nachtragshaushalt beschränkt sich nicht auf einen einzelnen über- oder außerplanmäßigen Bedarf, sondern berücksichtigt angemessen, wenn die bisherige und abzusehende weitere Entwicklung wesentlicher Einnahmen, Ausgaben und überjährig zahlungswirksamen Verpflichtungen stark von den Annahmen abweicht, die der Veranschlagung zugrunde gelegen hatten. Dementsprechend treten zu den bisherigen Ansätzen Mehr- oder Mindereinnahmen, Mehr- oder Minderausgaben sowie Mehr- oder Minderbedarfe bei Verpflichtungsermächtigungen hinzu.

Ein Nachtragshaushaltsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn zusätzlicher Bedarf an Planstellen und Stellen und/oder an Stellenhebungen ausgeglichen werden muss. Da Stellenmehrungen und Stellenhebungen in § 73 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, können überplanmäßig oder außerplanmäßig keine Stellenmehrungen und/oder Stellenhebungen erfolgen.

Bei der Einleitung eines Nachtragshaushaltsverfahrens ist i. d. R. bereits ein Haushaltsplan festgestellt. Ist dies noch nicht der Fall, ist der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan (vgl. § 70 Abs. 1) entsprechend zu ergänzen.

Die Aufstellung des Nachtragshaushalts ist spätestens innerhalb des Haushaltsjahres erforderlich, für das er gelten soll (vergleichbar mit der Regelung des § 33 Satz 2 BHO im Haushaltsrecht des Bundes, wonach der Entwurf für Nachträge bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen ist).

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