0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt. Das Gesetz geht auf eine Unterrichtung des Bundesrechnungshofs gemäß § 99 BHO zur Neugestaltung der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zurück und passt dadurch seine Formulierungen den durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft veränderten Bedingungen an. Darüber hinaus wurden die bisherigen Organisationsstrukturen dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nicht mehr gerecht.

Verschlankung der Organisationsstrukturen, Nutzung von Wirtschaftlichkeitsreserven sowie der sparsame Umgang mit den gerade in diesen Sozialversicherungszweigen verstärkt eingesetzten Bundesmitteln sind Zielsetzung dieses zum 1.8.2001 in Kraft getretenen Gesetzes.

Die Vorschrift wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert. Mit Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die in der bisherigen Fassung gesetzte Frist vom 15.10. des Kalenderjahres auf den 1.10. des Kalenderjahres verschoben. Eine erneute Verlegung des Termins, nunmehr auf den 15.11. des Kalenderjahres wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) vorgenommen. Durch die genannten Gesetzesänderungen wurde auch eine Anpassung des Abs. 3 Satz 2 dergestalt vorgenommen, dass die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden den gegebenen Umstrukturierungen der Bundesministerien Rechnung getragen haben. Im Übrigen wurde durch das 5. SGB IV-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) die Rechtsnorm dahingehend geändert, dass die Wörter "vom Vorstand aufgestellt" durch die Formulierung "festgestellt" ersetzt wurde. Durch die Streichung des Satzteils bezüglich der Aufstellung durch den Vorstand sollte eine Entbürokratisierung erreicht werden. Für das Genehmigungsverfahren ist der Feststellungsbeschluss der Vertreterversammlung und nicht der Beschluss des Vorstandes entscheidend (BT-Drs. 18/3699 S. 34).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Vor Inkrafttreten des LSVOrgG wurden die landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in den Vorschriften über das Haushaltsrecht in der Sozialversicherung nicht ausdrücklich genannt. Lediglich die landwirtschaftlichen Alterskassen waren in § 70 Abs. 3 Satz 1 im Zusammenhang mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angeführt; eigenständiges Recht war jedoch auch für sie nicht normiert.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. In ihr gingen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf.

Durch die neue Vorschrift des § 71 d ist nunmehr auch für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein eigenständiges, gleichzeitig auch einheitliches Haushaltsrecht geschaffen worden. Die Vorschrift ergänzt § 70 für diesen Sozialversicherungszweig. Die Rechtsnorm des § 71 d ist auf alle landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung) anzuwenden.

Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen § 71d keine speziellen Regelungen enthält, die §§ 70 bis 71a anzuwenden sind. Daraus folgt z. B., dass die Feststellung des Haushaltsplans durch die Vertreterversammlung zu erfolgen hat. Dabei enthält § 71 d Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung zur Vorlage des Haushaltsplans bei der Aufsichtsbehörde bis zu einem bestimmten Datum. Diese Formulierung ist eine Abweichung zu § 70 Abs. 2. Die Regelung verlangt die Vorlage nur für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde dieses verlangt (Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 70 Rz. 23).

Aufsichtbehörde für diesen Bundesträger ist nach § 90 Abs. 1 das Bundesversicherungsamt. Aus § 71 d Abs. 2 ist zu entnehmen, dass für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben des Trägers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ein Kostenverteilungsschlüssel zu erstellen ist. Danach sind die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben an einzelne oder alle Zweige des Versicherungsträgers so zu "verteilen", dass die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist (Kostenverteilungsschlüssel). Die Sicherstellung h...

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