Rz. 4

In Abs. 3 sind 3 Voraussetzungen geregelt, unter denen die Bundesregierung die Genehmigung für den Haushaltsplan insgesamt oder auch für einzelne Ansätze versagen oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilen kann. Diese Voraussetzungen können alternativ oder kumulativ vorliegen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen (Verstoß gegen Recht und Gesetz, Nichtberücksichtigung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder der Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung) ist schlüssig zu begründen.

Ein Verstoß gegen geltendes Recht i. S. d. Abs. 3 1. Alternative liegt vor, wenn Gesetze oder sonstiges für die BA maßgebendes Recht missachtet bzw. unzureichend berücksichtigt werden. Zu dem sonstigen für die BA maßgebenden Recht zählen einschlägige Rechtsverordnungen der Bundesregierung, vom Verwaltungsrat der BA nach § 373 Abs. 5 SGB III erlassene Anordnungen und die von ihm beschlossene Satzung der BA (Theuerkauf, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 71a Rz. 17), die Geschäftsordnung des Vorstands nach § 381 Abs. 4 SGB III oder die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats nach § 371 Abs. 3 Satz 1 SGB III.

Bei den zu beachtenden Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäben des Bundes – zumeist Ausprägungen des Wirtschaftlichkeitsprinzips – handelt es sich nicht um zusammengefasst kodifizierte Grundsätze. Vielmehr finden sich diese in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlassen. Sie beziehen sich vor allem auf den Verwaltungskosten- und Vermögensbereich. Als Beispiele seien die Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungsempfänger oder die Richtlinien für den Erwerb von Dienstfahrzeugen genannt (Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 04/2016, § 71a Rz. 14).

Da die Arbeitsförderung Teil der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung ist, muss die BA sich auch in diese Politik einfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 5 SGB III). Im Haushaltsplan der BA müssen daher u. a. auch die Annahmen der Bundesregierung zur Wirtschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Die Ansätze im Haushaltsplan der BA dürfen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung stehen. Wenn die Bundesregierung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bezüglich ihrer Zielsetzung involviert ist, hat der Gesetzgeber ihr ein Mitgestaltungsrecht eingeräumt. Breitkreuz verkürzt es auf die Aussage, dass das Mitgestaltungsrecht der Bundesregierung die BA zu einem ausführenden Organ der Beschäftigungspolitik macht (Breitkreuz, in: Winkler, SGB IV, 2. Aufl. 2015, § 71a Rz. 4).

Die Versagung der Genehmigung einzelner Ansätze oder die Genehmigung unter Bedingungen und mit Auflagen ist auch bei begründetem Vorliegen einer oder mehrerer der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung der Bundesregierung. Die Begründung der Ermessensentscheidung muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Bundesregierung bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Beispielsweise ist denkbar, dass die Anhebung oder die Schaffung höherwertiger Stellen versagt werden und/oder die Genehmigung mit der Auflage verknüpft wird, im Haushaltsvollzug eine globale Minderausgabe zu erwirtschaften.

 

Rz. 5

§ 71a Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass ein unter Bedingungen oder mit Auflagen genehmigter Haushaltsplan nicht ohne weiteren Rechtsakt in der genehmigten Form in Kraft tritt. Der Haushaltsplan muss erneut durch den Verwaltungsrat festgestellt werden, wenn er in der genehmigten Fassung in Kraft treten soll.

Aus Abs. 4 Satz 2 folgt, dass es dem Verwaltungsrat überlassen bleibt, ob er die Bedingungen und/oder Auflagen akzeptiert und dadurch die Vollziehbarkeit des in dieser Form genehmigten Haushaltsplans durch eine erneute Feststellung herbeiführt. Werden die Bedingungen oder Auflagen nicht akzeptiert, ist nach Satz 2 HS 1 der Bundesregierung ein geänderter Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.

§ 71a Abs. 4 Satz 2 HS 2 verschafft dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Recht, den von der Bundesregierung ursprünglich mit Bedingungen oder Auflagen genehmigten Haushaltsplan festzustellen und dadurch in Kraft zu setzen, wenn der vom Verwaltungsrat nach Abs. 4 Satz 2 HS 1 vorgelegte geänderte Haushaltsplan zum Ausgleich Liquiditätshilfen des Bundes nach § 364 SGB III erfordert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann damit den grundsätzlich erforderlichen Feststellungsakt des Verwaltungsrats durch eine eigene Feststellung ersetzen. Benötigt der nach Abs. 4 Satz 2 HS 1 vorgelegte geänderte Haushaltsplan keine Liquiditätshilfen, so muss die Bundesregierung eine erneute Genehmigungsentscheidung treffen. Genehmigt sie den geänderten Haushaltsplan erneut unter Bedingungen und mit Auflagen, prüft der Verwaltungsrat, ob er diese Fassung nun nach Abs. 4 Satz 1 feststellen will. Tut er es nicht, greifen erneut die Folgen nach Abs. 4 Satz 2.

Ist der Verwaltungsrat mit e...

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