Rz. 163

Das Gesetz regelt eine krisenhafte Situation (Störfall). Hiernach können die Vertragsparteien beim Abschluss der Vereinbarung Regelungen für den Störfall treffen. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, bei Abschluss der Freistellungsvereinbarung eine weitere begrenzte Zweckbindung zur Verwendung eines Wertguthabens für den Störfall festzulegen, ohne dass der Hauptzweck der Vereinbarung geändert werden kann und die Wirksamkeit der Vereinbarung berührt wird. Der potenzielle Störfall ist durch den Katalog des Abs. 1a Satz 5 normativ eingegrenzt. Zulässiger Gegenstand einer solchen Vereinbarung sind nur die gesetzlich festgelegten Gründe (Beendigung der Beschäftigung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder Tod des Beschäftigten). Die zusätzliche Zweckbestimmung darf nicht Grund für den Störfall sein (vgl. BT-Drs. 14/4657). Eine nachträgliche Störfallvereinbarung sieht das Gesetz nicht vor. Sie ist unwirksam. Vereinbaren die Vertragsparteien andere "Störfälle", ist dies sozialversicherungsrechtlich irrelevant (so auch Baier, in: Krauskopf, SGB IV, § 7 Rz. 40). Zum Störfall vgl. ausführlich BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge