Rechtsgrundlage

SGB IV § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat den bis dahin geltenden § 27 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) in vereinfachter Form übernommen und wurde wie folgt modifiziert:

  • Das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat mit Wirkung vom 3.8.1984 in der Überschrift, im Abs. 1 (der neu gefasst wurde) und im Abs. 2 das Wort "Wahlausweise" durch das Wort "Wahlunterlagen" ersetzt.
  • Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat ab 7.5.1997 den Abs. 3 angefügt und dies entsprechend bei der Überschrift berücksichtigt.
  • Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist in Abs. 2 die Bezeichnung "Bundesagentur" eingeführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Wahlunterlagen. Sie

  • kennzeichnet in Abs. 1 die Wahlunterlagen als die Mittel, mit denen die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben,
  • enthält in Abs. 2 eine Aufstellung derjenigen Personen und Institutionen, die zur Ausstellung der Wahlunterlagen und ihrer Aushändigung an die Wahlberechtigten verpflichtet sind, und
  • regelt in Abs. 3 schließlich den Fall, dass die Wahlordnung, zu deren Erlass der § 56 ermächtigt, den Unfallversicherungsträgern anstelle der Arbeitgeber die Ausstellung der Wahlunterlagen zuweist. In diesem Falle müssen die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben machen.

2 Rechtspraxis

2.1 Wahlunterlagen

 

Rz. 3

Welches die in Abs. 1 erwähnten Wahlunterlagen sind, ist in der aufgrund von § 56 ergangenen Wahlordnung (Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO v. 28.7.1997, BGBl. I S. 1946) näher bestimmt worden. Nach deren § 33 bis 42 handelt es sich dabei um

  • den Wahlausweis,
  • den Stimmzettel,
  • den Stimmzettelumschlag,
  • den Wahlbriefumschlag und
  • ein Wählermerkblatt.

Wahlausweis

Die wichtigste dieser Wahlunterlagen ist dabei der Wahlausweis. Seine Rechtsnatur und Ausstellung regeln allein 8 der insgesamt 10 Paragraphen der SVWO, nämlich die §§ 33 bis 40, während die restlichen zwei Vorschriften Regelungen auch zu den anderen Wahlunterlagen treffen (§ 41) bzw. die Verwendung anderer personenbezogener Kennzeichnungen anstelle des Wahlausweises regeln (§ 42).

Dem Wahlausweis kommt bei den Sozialversicherungswahlen dieselbe Funktion zu wie der Eintragung in das Wählerverzeichnis bei den politischen Wahlen. Das Wahlrecht kann daher nur mit Hilfe des Wahlausweises ausgeübt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass – vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 SVWO – als Wahlausweise auch "besondere, personenbezogene Kennzeichnungen" gelten, "wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird". Wichtig ist dabei, dass solche personenbezogenen Kennzeichnungen nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden dürfen (§ 42 Abs. 1 SVWO). Die Wahlausweise (wie auch die Stimmzettel, vgl. dazu das Folgende) werden gemäß § 41 SVWO auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 9 oder 10 ausgestellt. Dabei betrifft die Anlage 9 die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrats in der Gruppe der Versicherten, die Anlage 10 diese Wahl in der Gruppe der Arbeitgeber. Wahlberechtigte können nur gegen Abgabe des Wahlausweises an der Wahl teilnehmen. Andere Unterlagen, wie z. B. Rentenbescheide oder Versicherungskarten in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind nicht zulässig. Der Ersatz verloren gegangener Wahlausweise ist nicht vorgesehen.

Stimmzettel

Muster der Vordrucke für die Stimmzettel sind – basierend auf derselben Rechtsgrundlage – mit den genannten Anlagen zur SVWO verbunden. Anders als bei Wahlausweisen ist für verloren gegangene oder verdorbene Stimmzettel ein Ersatz möglich

Stimmzettelumschlag

Der Stimmzettelumschlag hat seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 4 Satz 2 SVWO. Danach ist der Stimmzettel in diesen Umschlag zu legen, der Umschlag mit diesem Inhalt in den Wahlbriefumschlag. Das Verfahren dient der Sicherung des Wahlgeheimnisses. Es gilt jedoch nicht ausnahmslos, und zwar dann nicht, wenn anstelle der Wahlausweise personenbezogene Kennzeichnungen verwendet werden. In diesem Falle kann nach § 42 Abs. 2 Satz 1 auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, "wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden". Von dieser Möglichkeit machen etwa die Rentenversicherungsträger teilweise seit der Sozialwahl 1986 Gebrauch (vgl. Düker, Wahlordnung für die Sozialversicherung, Anm. 2.3 und 2.4 zu § 55).

Wahlbriefumschlag

Ebenfalls in § 41 Abs. 4 Satz 2 SVWO ist der Wahlbriefumschlag vorgesehen, der den Stimmzettelumschlag nebst eingelegtem Stimmzettel und den Wahlausweis aufnimmt. Dies gilt allerdings nur für "förmliche" Wahlausweise i. S. v. § 33 Abs. 1 Satz 1, nicht für die an ihrer Stelle verwendbaren besonderen personenbezogenen Kennzeichnungen. Da bei Verwendung solcher Kennzeichnungen (die in verschlüsselter Form dem Wahlbriefumschlag aufgedruckt sind) au...

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