Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Wahlunterlagen. Sie

  • kennzeichnet in Abs. 1 die Wahlunterlagen als die Mittel, mit denen die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben,
  • enthält in Abs. 2 eine Aufstellung derjenigen Personen und Institutionen, die zur Ausstellung der Wahlunterlagen und ihrer Aushändigung an die Wahlberechtigten verpflichtet sind, und
  • regelt in Abs. 3 schließlich den Fall, dass die Wahlordnung, zu deren Erlass der § 56 ermächtigt, den Unfallversicherungsträgern anstelle der Arbeitgeber die Ausstellung der Wahlunterlagen zuweist. In diesem Falle müssen die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben machen.

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