0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden §§ 24 und 25 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt. Mit der 7. ZuständigkeitsanpassungsVO v. 29.10. 2001 (BGBl. I S. 2785), der 8. ZuständigkeitsanpassungsVO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und der 9. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 30.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist Abs. 2 jeweils redaktionell angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Wie die früheren Vorschriften betrifft § 53 die Wahlorgane (Abs. 1), deren Bestellung (Abs. 2) durch die jeweils zuständigen obersten Bund- und Landesbehörden, mögliche Richtlinien für einzelne Zweige der Versicherung (Abs. 3) sowie die Funktionen der Wahlbeauftragten und deren Stellvertreter (Abs. 4). Ergänzt wird die Vorschrift durch §§ 1 bis 9 der Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO (BGBl. I S. 1946). So bestimmt z. B. § 4 SVWO die Bildung von Beschwerdeausschüssen, die über Beschwerden gegen Entscheidungen der jeweiligen Wahlausschüsse entscheiden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Bei den Wahlorganen handelt es sich um die Personen und Gremien, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sicherstellen sollen. Die Mitglieder der Wahlorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Organe – nach Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um die Wahlbeauftragten, Wahlausschüsse und Wahlleitungen – sind in § 1 SVWO wie folgt weiter aufgegliedert:

  • Wahlbeauftragte sind der Bundeswahlbeauftragte, sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Nr. 1);
  • Wahlausschüsse sind die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Nr. 2), ferner der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse als Beschwerdeausschüsse (Nr. 3);
  • Wahlleitungen sind die Briefwahlleitungen. Bis 2005 gab es Wahlleitungen in den Wahlräumen für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft (Nr. 4).
 

Rz. 3

Die Aufgabe der Wahlorgane ist die Vorbereitung der Sozialversicherungswahlen, die Sicherstellung des durch die SVWO vorgeschriebenen Wahlablaufs sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die korrekte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Die Wahlorgane sind dabei grundsätzlich voneinander unabhängig. Ausnahmsweise hat der Bundeswahleiter die übergeordneten Aufgaben, z. B. der Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen nach § 48c, der Wahlankündigung (§ 10 SVWO) und Wahlausschreibung (§ 14 SVWO) sowie der Richtlinienkompetenz nach Abs. 3.

Den Wahlausschüssen obliegt u. a. die

  • Feststellung der Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen nach § 48b,
  • ergänzende Information der Vorschlagsberechtigten im Anschluss an die Wahlankündigung (§ 14 Abs. 3 SVWO),
  • Entscheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten (§ 23 SVWO),
  • Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 58, 60f, 71f SVWO).

Bundeswahlausschuss und Landeswahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 25 SVWO).

Bei den Wahlleitungen ist nach Einführung der generellen Briefwahl durch das Erste Wahlrechtsverbesserungsgesetz von 1984 die frühere Funktion der Wahlüberwachung in den Wahlräumen entfallen.

 

Rz. 4

Die Bestellung der Wahlorgane erfolgt

  • im Falle des Bundeswahlbeauftragten und des Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter durch den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständigen obersten Landesbehörden (Abs. 2 Satz 1),
  • im Falle der Wahlausschüsse durch den Vorstand/Verwaltungsrat der Versicherungsträger (§ 14 Abs. 3 SVWO),
  • im Falle der Wahlleitungen durch die Wahlausschüsse, die allerdings deren Aufgaben auch selbst wahrnehmen können (§ 5 SVWO).

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