Rz. 2

Die Wahl ist im Gegensatz zur Wahl der Vertreterversammlung keine Urwahl: Nicht die Angehörigen der Gruppen nach § 47, die Träger der Selbstverwaltung sind, wählen den Vorstand, sondern die ihrerseits von diesen Gruppen in Urwahl in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung.

 

Rz. 3

Die Wahl ist ferner keine Persönlichkeitswahl, sondern eine Listenwahl. Die Gruppierungen der Vertreterversammlung, nämlich die Vertreter

  • der Versicherten,
  • der Arbeitgeber und
  • der in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (dies mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft)

wählen aufgrund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand. Die SVWO verpflichtet zur Wahl des Vorstandes in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung.

 

Rz. 4

Obwohl ansonsten weitgehend die Regelungen über die Vertreterversammlung auch auf den Verwaltungsrat anwendbar sind, der anstelle der Vertreterversammlung bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen seit 1.1.1996 besteht (§ 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 3), kann dies für die Regelung nach § 52 nicht gelten; denn diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf den ehrenamtlichen Vorstand, nicht auf den hauptamtlichen Vorstand der genannten Krankenkassen.

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