Rz. 7

Die Anzahl der beitragszahlenden Mitglieder muss im gesamten Jahr, das dem Jahr der Wahlausschreibung vorausgeht, mindestens der Hälfte des nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenquorums entsprechen (Satz 1); das gesamte Beitragsaufkommen muss der Vereinigung eine nachhaltige Vereinstätigkeit und Verfolgung des Vereinszwecks ermöglichen (Satz 2). Danach dürfen die Beitragseinnahmen bestimmte Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungsaufwand etc nicht unterschreiten. Der Einsatz sonstiger Mittel (z. B. Spenden) für die Arbeit der Vereinigung ist jedoch nicht ausgeschlossen.

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