Rz. 2

Die Regelung in Abs. 1, die eine Notverwaltung des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde ermöglicht, bezieht sich auf den Fall der Verhinderung eines Selbstverwaltungsorgans. Dazu zählen der Vorstand, die Vertreterversammlung, bei den Krankenversicherungsträgern der Verwaltungsrat (§ 31 Abs. 3a) sowie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesvertreterversammlung und der Bundesvorstand (§ 31 Abs. 3b). Der Verhinderungsfall kann nur eintreten, soweit entweder die Wahl zu diesen Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt (Unfähigkeit) oder aber eines dieser Organe sich weigert (Unwilligkeit), seine Aufgaben auszuführen. Im Fall einer bloßen Untätigkeit sind allein die Aufsichtsmittel des § 89 anzuwenden.

Damit dennoch jederzeit eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Versicherungsträger sichergestellt ist, muss die Aufsichtsbehörde selbst oder durch entsprechende beauftragte Personen die Aufgaben des jeweiligen Selbstverwaltungsorgans auf Kosten des Versicherungsträgers ausführen. Dem Sinn dieser Vorschrift nach kann es sich allerdings nur um eine vorübergehende Regelung handeln; denn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Selbstverwaltungsorgans durch die Aufsichtsbehörde bzw. durch entsprechend beauftragte Personen dient nur dazu, der Gefahr schwerwiegender Schäden für den Versicherungsträger vorzubeugen. Es bleibt aber der Grundsatz bestehen, dass die Selbstverwaltung eines Versicherungsträgers durch die entsprechenden Organe erfolgt. Deshalb muss wegen des schwerwiegenden Eingriffes in die Selbstverwaltung vorab unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob nicht Aufsichtsmittel ausreichen. Im Übrigen bedarf es grundsätzlich der Ankündigung. Gegenüber § 46 Abs. 3 ist § 37 subsidiär; § 70 Abs. 3 ist vorrangig, soweit der Haushaltsplan betroffen ist.

 

Rz. 3

Auch aus dem Hinweis auf die (weiterhin) bestehende Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 52 Abs. 3), ergibt sich, dass es sich bei der in Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Regelung (und zwar in beiden Alternativen) lediglich um eine vorübergehende Maßnahme handeln kann.

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